Nach deutschem Recht haben Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis gemäß § 109 I GewO. Dieser Anspruch umfasst sowohl ein einfaches als auch optional ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Angaben zu den Personalien des Arbeitnehmers und Art und Dauer der Tätigkeit. Es umfasst keine Bewertungen/Noten.
Es enthält zusätzlich Auskünfte über die soziale und fachliche Eignung des Arbeitnehmers. Gemäß § 109 I 3 GewO umfasst es eine Beurteilung von "Leistung und Verhalten" während der Arbeitszeit.
Ein Zwischenzeugnis ist vom Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist nur bei wichtigen Gründen wie Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten oder Beförderung auszustellen.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Note oder Formulierung im Arbeitszeugnis, da gemäß § 243 Abs. 1 BGB nur eine Leistung "mittlerer Art und Güte" geschuldet wird. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Note "befriedigend", es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Bewertung. Jede Partei trägt selbst die Beweislast für Abweichungen von einer durchschnittlichen Leistung.
Die Beurteilung muss der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) orientiert sich an einer Notenskala, wobei bestimmte Formulierungen den Schulnoten zugeordnet werden.
Strebt der Arbeitnehmer eine bessere Note an sollte er Aufzeichnungen oder Tatsachen vorlegen, welche eine bessere Note rechtfertigen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber eine schlechtere Beurteilung durch Beweise darlegen. Die Auswirkungen auf das Arbeitszeugnis aufgrund einer Kündigung sollen so verhindert werden.
Arbeitnehmer haben nach § 109 I GewO Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis beurteilt fachliche und soziale Kompetenzen anhand einer Notenskala (Note 1 bis 6).
Das Zeugnis soll nach Anforderungen auf keinen Fall auf Missmut der Arbeitnehmerseitigen Kündigung erfolgen sondern wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Note "Befriedigend", es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Bewertung.
Der Arbeitnehmer muss eine bessere Note durch Tatsachen belegen, der Arbeitgeber eine schlechtere durch Beweise darlegen.
Eine Branchenübliche bessere Bewertung als Befriedigend ändern nichts an der Darlegungs- und Beweislast.
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