Wenn der Arbeitnehmer gehen will, oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „loswerden“ will kann er zur Umgehung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Das bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag somit den Arbeitsvertrag beendet.
Er unterscheidet sich damit insofern von der Kündigung, als dass er nicht einseitig erklärt werden kann, sondern immer nur beidseitig. Das bedeutet, auch wenn der Chef mit einem Aufhebungsvertrag droht, kann er damit nichts erreichen, wenn der Arbeitnehmer nicht dem Arbeitsvertrag zustimmt.
Ein Auflösungsvertrag ist auch unter dem Namen Abwicklungsvertrag der Auflösungsvereinbarung bekannt. Diese Begrifflichkeiten unterscheiden sich zwar, meinen jedoch meist dasselbe.
Nein. Eine Frist gibt es beim Auflösungsvertrag nicht. Deshalb ist dieser auch sehr interessant für Arbeitgeber; denn ein gekündigter Arbeitnehmer arbeitet normalerweise nicht im gleichen Maße wie ein ungekündigter.
Nutzen Sie deshalb auch diese Möglichkeit und schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag vor, wenn Sie gehen wollen. Wenn Sie beispielsweise schon einen neuen Job in Aussicht haben, können Sie mit Ihrem Chef eine Vergütung vereinbaren. Im Gegenzug muss Sie Ihr Chef nicht noch mehrere Monate beschäftigen.
Das kommt drauf an, hat der Arbeitgeber einen Grund für eine Kündigung, darf er Ihnen auch mit einem Auflösungsvertrag drohen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn der Arbeitgeber überhaupt keinen Kündigungsgrund gegen Sie in der Hand hat. Sollte Ihr Chef den Auflösungsvertrag nur als bloßes Druckmittel einsetzen, können Sie Ihrem Chef freundlich klarmachen, dass er das nicht machen darf. Alternativ können Sie diese Aussage auch ignorieren.
In einem Auflösungsvertrag sollte geregelt sein, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Weiterhin ist ratsam, dass der Vertrag Regelungen über Urlaubstage und eventuell gemacht Überstunden enthält. Sollten Sie mit Ihrem Chef eine Abfindung vereinbart haben, sollte diese unbedingt im Auflösungsvertrag niedergelegt werden.
Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer fragen sich, ob sie einen Auflösungsvertrag auch mündlich vereinbaren können. Man könnte dies annehmen, da in Deutschland der Grundsatz der Privatautonomie gilt und dadurch auch eine freie Vertragsgestaltung. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber bei Kündigung und Abfindungsvertrag eingeschränkt. Hier ist eine Schriftform zwingend notwendig.
Manchmal bereut man schon kurz nach der Unterzeichnung von Verträgen, dass man dies gemacht hat. Jedoch gibt es beim Auflösungsvertrag kein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht. Dies würde sich zwar theoretisch auch vereinbaren lassen, jedoch ist dies unüblich. Bedenken Sie dies bei einem Auflösungsvertrag und schlafen Sie, sofern dies Ihr Arbeitgeber zulässt, nochmal eine Nacht über den Vertragsabschluss.
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