Nicht nur das Arbeitsverhältnis an sich, sondern auch dessen Inhalt genießt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Mit der Änderungskündigung wird dem Arbeitnehmer das aktuelle Arbeitsverhältnis gekündigt, und gleichzeitig das Angebot eines Arbeitsvertrags mit veränderten Vertragsinhalten. Die Änderungskündigung wird in § 2 KschG geregelt. Der Hintergrund einer Änderungskündigung ist, dass der Arbeitgeber nicht einfach eine sog. Teilkündigung aussprechen kann, bei der nur Teile des Arbeitsvertrages separat beseitigt werden. Dem Arbeitgeber ist es nur im Wege eines Änderungsvertrages möglich den Arbeitsvertrag nachträglich zu ändern.
Der Arbeitnehmer kann solch ein Angebot vom Arbeitgeber ganz einfach ablehnen. Eigenständig und ohne Ihre Zustimmung kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag jedoch nicht ändern. Um eine derartige Änderung doch durchzubringen, verbindet der Arbeitgeber das Änderungsangebot häufig mit einer umfassenden Kündigung. Dieses Vorgehen ist als Änderungskündigung bekannt. Die Wirkung des Kündigungsschutzgesetzes ist in diesem Zusammenhang daher für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung.
Man unterscheidet auch hier zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Änderungskündigung:
1. Eine personenbedingte Änderungskündigung kommt vor allem bei einer krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit in Betracht. Der Arbeitgeber ermöglicht somit dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer geänderten Beschäftigungsmöglichkeit.
2. Eine verhaltensbedingte Änderungskündigung kann Sinn ergeben, wenn durch die Veränderung der Arbeitsbedingungen ein vertragswidriges Verhalten abgestellt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer gegenüber Kunden oder Kollegen unfreundlich war.
3. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung kommt in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, jedoch unter geänderten Bedingungen. Darunter fällt beispielsweise die betriebsbedingte Schließung eines Standortes, bei der der Arbeitnehmer einfach an einen anderen Standort des Arbeitgebers versetzt wird.
Auf eine Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer unterschiedlich reagieren:
1. Er kann die Änderungskündigung einfach annehmen. Die neuen Arbeitsbedingungen gelten dann ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
2. Ferner kann der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ablehnen. Die Kündigung tritt damit in Kraft und dem Arbeitnehmer steht der Weg zur Änderungsschutzklage offen.
3. Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen. Der Sinn und Zweck dieser Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren kann und am Ende nicht ohne Arbeitsverhältnis dasteht. Denn wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, kann er das Arbeitsverhältnis zu den gewohnten Bedingungen fortsetzen. Gewinnt er im Prozess nicht so wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
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