Außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Fortführung von diesem unzumutbar erscheinen lassen. Unter diesen Umständen kann das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der Kündigungsfrist beendet werden mit sofortiger Wirkung.
Eine außerordentliche Kündigung ist dagegen nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Bei solchen Vorfällen ist der Arbeitgeber zwar befugt außerordentlich zu kündigen, muss aber die vorgeschriebene Kündigungsfrist einhalten, die bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten wäre. Dies ist die sogenannte soziale Auslauffrist und kommt bei betriebsbedingten Kündigungen in Betracht.

Voraussetzungen und Gründe

Beide Parteien dürfen außerordentlich nach § 626 l BGB das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein wichtiger Grund.
Dies sind Tatsachen, die das Arbeitsverhältnis erheblich belasten, und dadurch das Abwarten der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unzumutbar machen.

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn sich die andere Vertragspartei wegen eines schweren Pflichtverstoßes schuldig gemacht hat. Vorliegend existiert kein Katalog anhand diesem der wichtige Grund angenommen werden kann, und hängt deshalb vom jeweiligen Einzelfall ab. Dies ist bei rechtswidrigem sowie schuldhaften Verhalten anzunehmen, und kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.
Jedoch ist diese nicht zwingend da der Arbeitgeber, auch wie oben bereits ausgeführt, aufgrund betriebsbedingten Grundes eine solche außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Damit diese gerechtfertigt ist, muss die außerordentliche Kündigung das letztmögliche Mittel darstellen. In Betracht sollte also vorab ein milderes Mittel kommen, wie etwa eine Abmahnung oder die Versetzung in eine andere Abteilung. In der Abmahnung sollte auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht werden, und die Konsequenzen. Falls sich der abgemahnte Pflichtverstoß weiter fortsetzt von einer der beiden Parteien, kann darauf die Kündigung folgen. Es muss also somit eine Interessenabwägung beider Parteien vorgenommen werden, bei dieser die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die schwere der Auswirkung der Pflichtverletzung berücksichtigt werden.

Gründe für die außerordentliche Kündigung seitens Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat ebenfalls die Pflicht, sich an die vertraglichen Pflichten zu halten. Falls er diese nicht erfüllt, darf der Arbeitnehmer fristlos kündigen. Auch hier ist der Arbeitnehmer daran gebunden, zunächst einmal ein milderes Mittel in Aussicht zu nehmen. Falls der Arbeitgeber weiterhin seine Arbeitgeberpflicht verletzt, ist dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

In Betracht kämen:

Lohnrückstand

Nicht jede unpünktliche Zahlung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Diese muss sich um eine erhebliche Höhe handeln und dauerhaft anhalten. Erst wenn dies bejaht, werden kann, ist nach Abmahnung vom Arbeitnehmer eine solche Kündigung gerechtfertigt.

Ehrenverletzende Äußerungen

Falls der Arbeitgeber ehrenverletzende Äußerungen wie etwa Ausländerfeindlichkeit, Beleidigungen, oder sexuelle Belästigungen vornimmt, ist der Arbeitnehmer berechtigt ohne Abmahnung das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Grund für die nicht Notwendigkeit einer Abmahnung ist, da diese nicht zur Verbesserung des Pflichtverstoßes im Arbeitsverhältnis beitragen kann.

Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz

Auch diese kann den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Als Beispiel könnte hierfür die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten kommen. Ebenfalls muss auch hier der Arbeitnehmer zunächst einmal eine Abmahnung aussprechen.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens Arbeitgeber

Vorliegend existieren für die außerordentliche Kündigung keine absoluten Kündigungsgründe oder ein Katalog anhand diesem man sich orientieren kann. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass eine folgende Voraussetzung eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

• Straftaten zulasten des Arbeitgebers
Darunter fallen Diebstahl, Unterschlagung, oder Drohungen

• Beleidigungen sowie ehrenverletzende Äußerungen
Dies kann sowohl den Arbeitgeber betreffen als auch andere in dem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, denen Gewalt angedroht wurde. In so einer Situation ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis weiterhin fortzuführen.

• Arbeitsverweigerung

• Wahrheitswidrige Krankmeldungen
Krankheit des Arbeitnehmers ist kein Kündigungsgrund. Jedoch kann auf eine Krankmeldung eine fristlose Kündigung folgen, wenn diese nur vorgetäuscht wird.

• Selbstbeurlaubung

Kündigungserklärungsfrist

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb zwei Wochen nach nach § 626 ll BGB erklärt werden. Diese beginnt zu laufen, wenn der Kündigende von den, ihn zur Kündigung berechtigenden Umständen erfährt. Es bedarf einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, denn andernfalls beginnt die Frist nicht zu laufen.

Rechte des Arbeitnehmers bei einer außerordentlichen Kündigung

Falls der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung erhält, besteht für ihn die Möglichkeit dagegen vorzugehen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit dieser kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, die er erhalten hat. Wichtig ist für ihn, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben wird nach § 4 S.1 KSchG, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam aufgelöst wurde.
Falls diese Frist vom Arbeitnehmer versäumt wird, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie dies vordem nicht war. Ratsam ist sich von einem Rechtsanwalt vor Erhebung der der Klage beraten zu lassen.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema bei der Kündigungsschutzklage.

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