Der Produzent von kleinen Modellfahrzeugen suchte nach einem neuen Mitarbeiter. Laut Stellenanzeige war es wichtig, dass dieser über Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit verfügt, um Digitaldruck-Maschinen zu bestücken. Die Stellenanzeige formulierte das Unternehmen arbeitsrechtlich korrekt und diskriminierte keine bestimmte Personengruppe. Der Kläger, Kaufmann im Einzelhandel, hat sich für die Position beworben – jedoch ohne Erfolg. Die Absage seitens des Unternehmens beinhaltet eine bizarre Begründung: Denn die Arbeit sei eher für „flinke Frauenhände“ bestimmt.
Der Kandidat fühlte sich aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und verlangte folglich eine angemessene Entschädigung. Der Arbeitgeber sah darin jedoch keine arbeitsrechtliche Diskriminierung, da die Bezeichnung "flinke Frauenhände" lediglich darauf hinweist, dass für diese Tätigkeit kleine Hände vonnöten sind. Die Aussage würde sich somit ausschließlich auf die Handgröße und nicht auf das Geschlecht der Mitarbeiter beziehen.
Es scheint, als habe es nie ein persönliches Treffen zwischen dem Bewerber und potenziellen Arbeitgeber gegeben, um eine Beurteilung der Hände vorzunehmen. Doch auf welcher Grundlage hat der Arbeitgeber dann seine Einschätzung abgegeben? Er behauptete, dass er durch eine Internet-Recherche Fotos vom Bewerber und dessen Händen gesehen hatte. Seltsamerweise leitete er aus diesen Bildern die Fingerfertigkeit des Kandidaten ab.
Der Kläger gewann den Prozess vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 3.300 € zu (Urteil vom 10. Januar 2022, Az: 3 Ca 2832/21). Allerdings ging der Arbeitgeber in Berufung. Deshalb urteilte das Landes-Arbeitsgericht Nürnberg erneut über den Fall – mit ähnlichem Ergebnis. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung, weil ihn der Arbeitgeber im Bewerbungsprozess aufgrund des Geschlechts diskriminierte. Das LAG reduzierte die Entschädigung allerdings auf 2.500 € (Urteil vom 13. Dezember 2022, Az: 7 Sa 168/22).
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