Eine fristlose Kündigung kann sowohl von Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausgehen. Während bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten wird, wird bei der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
Diese fällt somit nicht unter die ordentliche Kündigung, sondern der außerordentlichen Kündigung. Demnach gelten auch alle Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung auch für die fristlose Kündigung. Auch hier muss ein wichtiger Grund gegeben sein, der den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer berechtigt das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.
Beide Parteien dürfen außerordentlich nach § 626 l BGB das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Notwendig ist dafür allerdings ein wichtiger Grund, der das Arbeitsverhältnis erheblich belastet und das Abwarten der Frist unzumutbar macht.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis fristlos beenden, wenn ein schwerer Pflichtverstoß begangen wurde von der anderen Vertragspartei. Ferner wird vorausgesetzt, dass dieser Pflichtverstoß rechtswidrig ist, und für diesen keine rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Dazu sollte zunächst, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, ein milderes Mittel in Betracht kommen in Form einer Abmahnung mit dem Hinweis auf die Pflichtverletzung oder Versetzung in eine andere Abteilung. Und schließlich sollte das Interesse des Kündigenden das Interesse der Gegenseite überwiegen. Beispielsweise soll das Interesse des Arbeitnehmers an der an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung überwiegen.
Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb zwei Wochen nach nach § 626 ll BGB erklärt werden. Diese beginnt zu laufen, wenn der Kündigende von den, ihn zur Kündigung berechtigenden Umständen erfährt. Es bedarf einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, denn andernfalls beginnt die Frist nicht zu laufen.
Nach § 626 BGB bedarf es einem wichtigen Grund, um das Arbeitsverhältnis fristlos beenden zu können. Vorliegend existiert kein Katalog anhand dem die Gründe abgeleitet werden können. Vorliegend sind diese auch nicht im Gesetz geregelt, weswegen durch Rechtsprechung sich allgemein anerkannte Gründe entwickelt haben.
Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn:
Falls der Arbeitgeber sich mit einer nicht unerheblichen Höhe und von einiger Dauer im Zahlungsverzug befindet, sollte der Arbeitnehmer in erst Mahnen mit Hinweis auf die Pflichtverletzung und die drohende Kündigung. Setzt sich dies weiterhin fort, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen.
Auch diese kann den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Als Beispiel könnte hierfür die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten kommen. Ebenfalls muss auch hier der Arbeitnehmer zunächst einmal eine Abmahnung aussprechen.
Falls der Arbeitgeber ehrenverletzende Äußerungen wie etwa Ausländerfeindlichkeit, Beleidigungen, oder sexuelle Belästigungen vornimmt, ist der Arbeitnehmer berechtigt ohne Abmahnung das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Grund für die nicht Notwendigkeit einer Abmahnung ist, da diese nicht zur Verbesserung des Pflichtverstoßes im Arbeitsverhältnis beitragen kann.
Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb zwei Wochen nach nach § 626 ll BGB erklärt werden. Diese beginnt zu laufen, wenn der Kündigende von den, ihn zur Kündigung berechtigenden Umständen erfährt. Es bedarf einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, denn andernfalls beginnt die Frist nicht zu laufen.
Falls der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhält, besteht für ihn die Möglichkeit dagegen vorzugehen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit dieser kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, die er erhalten hat. Wichtig ist für ihn, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben wird nach § 4 S.1 KSchG, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam aufgelöst wurde.
Falls diese Frist vom Arbeitnehmer versäumt wird, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie dies vordem nicht war. Ratsam ist sich von einem Rechtsanwalt vor Erhebung der der Klage beraten zu lassen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema bei der Kündigungsschutzklage.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.