Damit ein Arbeitnehmer als Minijobber gilt, darf das regelmäßige Entgelt die Summe von monatlich 520 Euro nicht übersteigen. „Regelmäßig“ heißt in diesem Fall, dass es für die Einstufung als Minijobber nicht schädlich ist, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr als zwei Kalendermonate überschritten wird. Jeder Arbeitnehmer, der einen Minijob ausübt, hat Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit zwölf Euro. Das Arbeitspensum ist dabei nicht wöchentlich, sondern auf den ganzen Monat zu betrachten, da die Verdienstgrenze in Höhe von 520 Euro nicht regelmäßig überschritten werden darf. Auch Minijobber als geringfügig Beschäftigte unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, von der sie sich allerdings beim Arbeitgeber befreien lassen können.
Minijobbern steht außerdem Urlaub zu, der sich anhand der Arbeitstage pro Woche – unabhängig von den geleisteten Stunden - berechnet. Es müssen die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche mit 24 multipliziert werden. Das Ergebnis muss wiederum durch sechs dividiert werden. Arbeitet ein Minijobber beispielsweise zwei Tage in der Woche, stehen ihm gesetzlich acht Urlaubstage im Jahr zu. Vertraglich können auch mehr als die gesetzlichen Mindesturlaubstage vereinbart werden.
Wer nicht jede Woche gleich viele Tage arbeitet, dem wird der Urlaub nicht wochen-, sondern jahresbezogen berechnet. Arbeitet jemand beispielsweise 90 Tage im Jahr in seinem Minijob, wobei Kollegen in Vollzeit fünf Tage die Woche arbeiten und einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr haben, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von sieben Urlaubstagen im Jahr. Es wurde hierbei festgelegt, dass eine fünf-Tage-Woche 260 Arbeitstage und eine 6-Tage-Woche 312 Arbeitstage hat. Nun müssen die Urlaubstage einer Vollzeitkraft mit den tatsächlichen Arbeitstagen des Minijobbers multipliziert werden. Das Ergebnis muss entsprechend der Tagewoche durch die Anzahl der Arbeitstage (260 oder 312) geteilt werden.
Die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmt sich danach, wie viel der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte.
Auch beim Minijob kann eine Probezeit von bis zu maximal sechs Monaten vereinbart werden.
Befindet sich der Minijobber noch in der Probezeit, kann von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite jeweils mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Außerhalb der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Kalendermonatsende. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber je nach Dauer der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb gemäß § 622 BGB.
Auch geringfügig Beschäftigte haben im Rahmen des Diskriminierungsverbots einen Anspruch auf Sonderzahlungen (beispielsweise Weihnachtsgeld).
Außerdem steht ihnen auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 I EFZG zu.
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