In den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Zeit krank werden, möglicherweise nicht den vollen Lohn für den Monat bekommen – sofern im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Diese Regelung dient dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Gedanke dahinter ist, dass dem Arbeitgeber weniger Kosten entstehen. Somit hat er weniger Gründe, neue Beschäftigte in der Probezeit zu kündigen.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Dazu müssen Beschäftigte den gelben Schein spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse einreichen. Das Krankengeld fällt allerdings geringer aus. Es beträgt 70 Prozent vom regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt, höchstens 90 Prozent vom Nettoarbeitsentgelt.
Die meistgestellte Frage, wenn man erkrankt ist, lautet: Kann der Chef mich in der Probezeit kündigen, wenn ich krank bin? Kurze Antwort: Ja, das kann er. In Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es in § 622: „Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Und zwar ohne irgendeine Begründung. Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag in der Probezeit von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Durch den gelockerten Kündigungsschutz soll die Zusammenarbeit getestet werden. Allerdings bedeutet dies auch, dass Sie grundsätzlich in der Probezeit gekündigt werden könnten – ob Sie nun krank sind oder nicht. Der Grund hierfür ist, dass der Chef keinen Grund angeben muss und es daher genauso gut Ihre Krankheit sein könnte.
Auch wenn die Kündigungssorge immer vorrangig bei erkrankten Arbeitnehmern steht, so geht auch die Angst um eine Verlängerung der Probezeit nicht selten in den Köpfen der erkrankten Arbeitnehmer um. Diese Angst ist jedoch gänzlich unbegründet, da der Gesetzgeber überhaupt keine automatisierte Probezeitverlängerung kennt. Der Arbeitgeber ist dementsprechend auch nicht berechtigt, eigenmächtig über die Verlängerung der Probezeit zu entscheiden.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.