Krankheit Entgeltfortzahlung

Was steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Krankheitsfall zu und was müssen sie beachten? Hier finden Sie heraus, wie im Krankheitsfall vorgegangen werden sollte.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Generell gilt: Wer nach dem Gesetz Arbeitnehmer ist, hat im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Genaueres dazu ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Diese Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

1. Arbeitnehmer
Nur wer die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 611 a I BGB erfüllt, kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

2. Krankheit
In der Rechtsprechung wird Krankheit in diesem Zusammenhang als „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht“ definiert. Es muss also eine Abweichung vom allgemeinen Normalzustand vorliegen. Unter den Begriff der Krankheit fallen hier auch Schwangerschaftsabbrüche oder schwere Fälle von Alkoholabhängigkeit.

3. Arbeitsunfähigkeit
Je nach Beschäftigung fällt die Frage nach der Fähigkeit, weiterarbeiten zu können, verschieden aus. Denn für die Erfüllung dieses Kriteriums ist es entscheidend, ob die individuell geschuldete Arbeit gänzlich erledigt werden kann oder nicht. Beispielsweise kann jemand, der einen „Schreibtischjob“ hat sehr wohl weiterarbeiten, wenn sein Fuß verletzt ist, wohingegen eine Krankenschwester oder ein Fitnesstrainer dann arbeitsunfähig ist.

4. Krankheit als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit
Die Krankheit muss einzig ursächlich („kausal“) für die Arbeitsunfähigkeit sein. Tritt neben die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine weitere zum Arbeitsausfall führende Ursache (wie beispielsweise die Teilnahme an einem Streik), ist die Krankheit nicht mehr alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit.

5. Kein Verschulden
Den Arbeitnehmer darf an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen. Ein Verschulden wird definiert als grober Verstoß gegen das von einem vernünftigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartendes Verhalten. Kurz gesagt: Leichtsinn. Hiervon umfasst sind zum Beispiel Verletzungen infolge Trunkenheit im Straßenverkehr oder grobe Nichtbeachtung allgemein anerkannter Regeln im Sport.

Liegen diese vier Voraussetzungen vor, besteht in der Regel ein Lohnanspruch gemäß §§ 3 I, 4 I EFZG. Dieser kann jedoch nur zeitlich beschränkt für sechs Wochen geltend gemacht werden. Ist ein Arbeitnehmer länger als diese 42 Tage krank, so wird die Entgeltfortzahlung (von da an „Krankengeld“) von diesem Zeitpunkt an von der Krankenkasse übernommen.

Sonderfälle bezüglich der Entgeltfortzahlung

Allerdings gibt es auch Sonderfälle zu dem oben erläuterten „Normalfall“, welche im Folgenden kurz dargestellt werden:

Urlaub

Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so sind diese Tage als Krankheitstage und nicht als Urlaubstage zu behandeln. Dies gilt jedoch nur für den „normalen“ gesetzlich, tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Erholungsurlaub.

Elternzeit

Während der Elternzeit „ruht“ das Arbeitsverhältnis. Nur wenn der sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmer währenddessen einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Kurzarbeit

Befindet sich ein Unternehmen in Kurzarbeit, hängt die Entgeltfortzahlung davon ab, ob an den entsprechenden Tagen gar nicht oder verkürzt gearbeitet wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Arbeitszeit. Wird am entsprechenden Tag also verkürzt gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer auch ein dieser Arbeitszeit entsprechendes Entgelt fortgezahlt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit: Lag diese bereits vor Beginn der Kurzarbeit vor, erhält der Arbeitnehmer eine verminderte Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Trat die Arbeitsunfähigkeit erst während der Kurzarbeit auf, werden die vermindertes Entgelt und Kurzarbeitergeld gezahlt.

Feiertage

Wer an einem gesetzlichen Feiertag krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei der sechs-Wochen-Regelung wird der Feiertag als normaler Tag gewertet, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber also nicht durch den Feiertag verlängert.

FSJ/ FÖJ

Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, sind keine Arbeitnehmer. Mangels dieser Eigenschaft steht ihnen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

Bundesfreiwilligendienst

Am Bundesfreiwilligendienst Teilnehmende haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des „Taschengeldes“ (§ 17 II BFDG) für die ersten sechs Wochen. Im Anschluss greift für die krankenversicherungspflichtigen Teilnehmer das Krankengeld.

Ärztliche Bescheinigung

Für die Inanspruchnahme der Entgeltfortzahlung infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Attest“) spätestens am vierten Krankheitstag erforderlich.

Verletztengeld vs. Krankengeld

Es muss zwischen Verletztengeld und Krankengeld unterschieden werden. Was ein Arbeitnehmer erhält, hängt von der Zuständigkeit der Versicherung ab. Zunächst wird das Entgelt die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber fortgezahlt. Danach ist entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurückzuführen ist. In diesem Fall würde die Unfallversicherung Verletztengeld zahlen. Handelt es sich nicht um einen solchen Unfall, springt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein.

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