Unter Arbeitnehmern hält sich hartnäckig das Gerücht, der Arbeitgeber dürfe keine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Das ist allerdings falsch. Denn es gibt gewisse Voraussetzungen, die es dem Arbeitgeber möglich machen, den Mitarbeiter krankheitsbedingt zu kündigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn langanhaltende Krankheiten oder häufige Kurzerkrankungen vorliegen.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der ordentlichen Kündigung. Sie ist personenbedingt. Das bedeutet: Bei der krankheitsbedingten Kündigung liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor. Aufgrund der Erkrankung ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die krankheitsbedingte Kündigung setzt keine Abmahnung voraus. Schließlich macht diese nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu bessern. Bei einer chronischen oder fortschreitenden Erkrankung, die den Beschäftigten ausbremst, ist jedoch keine Besserung in Sicht.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn das Risiko besteht, dass der Arbeitnehmer auch künftig aufgrund seiner Erkrankung am Arbeitsplatz fehlt. Hierbei ist ausschlaggebend, dass dies die Interessen des Betriebs beeinträchtigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Mitarbeiters Überstunden für die Kollegen anfallen. Auch wenn deshalb Leiharbeiter notwendig sind, rechtfertigt das eine krankheitsbedingte Kündigung.
Die krankheitsbedingte Kündigung muss das mildeste Mittel darstellen. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer voreilig eine krankheitsbedingte Kündigung erhält. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber vorab abwägt, ob noch andere Möglichkeiten in Betracht kommen. Zum Beispiel sind mildere Mittel Versetzungen oder ein betriebliches Eingliederungs-Management (BEM). Auch Weiterbildungen oder Umschulungen sind hier geeignete Maßnahmen, bevor eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgt. Hat der Arbeitgeber alle milderen Mittel ausgeschöpft und dennoch erscheint die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar? Dann hat er infolgedessen die Möglichkeit, den Mitarbeiter krankheitsbedingt zu kündigen.
Zusammengefasst ist eine krankheitsbedingte Kündigung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Falls der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, hat er die Möglichkeit, arbeitsrechtlich dagegen vorzugehen. Hierfür ist eine Kündigungsschutz-Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wichtig ist, dass die Kündigungsschutz-Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erfolgt. Falls der Arbeitnehmer diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie dies vordem nicht war. Es ist empfehlenswert, diesen Weg nicht allein zu gehen. Wir unterstützen Sie hierbei tatkräftig.
In manchen Fällen ist eine Kündigung per se unzulässig. Das ist der Fall, wenn ein besonderer Kündigungsschutz greift. Ihre krankheitsbedingte Kündigung ist daher von vorneherein unzulässig, wenn Sie:
Anwendbar ist grundsätzlich das Kündigungsschutz-Gesetz, sobald Sie die Probezeit beendet haben und Sie nicht in einem Kleinbetrieb arbeiten. Nutzen Sie in jedem Fall arbeitsrechtliche Unterstützung bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Wir sind für Sie da und kämpfen für Ihr Recht.
IHR RechtsANWALT FÜR ARBEITSRECHT - Prüfen Sie JETZT Ihre KÜNDIGUNG und nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.