Innerhalb der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wenn Sie während der Probezeit kündigen möchten, müssen Sie nicht darauf achten, Ihre Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats zu datieren. Stattdessen beginnt die Kündigungsfrist, sobald Ihre Kündigung zugestellt wurde. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt auch dann noch, wenn Sie am letzten Tag der Probezeit kündigen. Die Frist muss also nicht mehr komplett innerhalb der Probezeit liegen.
Eine Kündigung in der Probezeit hebelt die Kündigungsfrist nicht aus. Selbst wenn Sie also feststellen, dass der neue Job überhaupt nichts für Sie ist, können Sie nicht von heute auf morgen kündigen und der Arbeit fernbleiben. Sie müssen noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten.
Im Arbeitsvertrag kann auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, die dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt. Eine Kündigungsfrist von weniger als zwei Wochen ist in der Regel unzulässig. Selbst dann, wenn die Probezeit zum Beispiel nur einen Monat lang ist. Lediglich im Rahmen eines Tarifvertrags können gemäß § 622 Abs. 4 BGB noch kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit vereinbart werden.
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB von Beginn an. Sie können dann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Während der ersten zwei Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit gilt diese Frist auch für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren wird die Frist, mit der Sie gekündigt werden können, schrittweise verlängert
Eine fristlose Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB). Das gilt auch in der Probezeit. Demnach ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber dermaßen erschüttert wurde, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Gründe dafür können zum Beispiel Mobbing, sexuelle Belästigung aber auch ausbleibende Lohnzahlungen sein. Eine fristlose Kündigung können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber aussprechen. In zahlreichen Fällen muss der fristlosen Kündigung jedoch eine Abmahnung vorausgehen.
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