Generell haben Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz und können nur bei besonderen Vorkommnissen gekündigt werden.
Dennoch ist zu beachten, dass das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist und sich deshalb einige Unterschiede bilden.
Nach dem Berufsbildungsgesetz entspricht die gesetzlich gesetzte Probezeit des Ausbildungsverhältnisses mindestens einem Monat bis zu maximal vier Monaten.
Eine Kündigung kann hierbei sowohl von dem Ausbildungsbetrieb als auch von dem Auszubildenden ohne Kündigungsfrist vollzogen werden. Für die Kündigung werden keine Gründe benötigt, trotz dessen hat sie schriftlich zu erfolgen.
Eine Beendigung des Verhältnisses tritt dann sofort in Kraft.
Trotz dessen müssen, wie bei anderen Probearbeitsverhältnissen mögliche Kündigungsverbote beachtet werden.
Schwieriger ist eine Kündigung nach der Probezeit. Voraussetzung für den Ausbilder ist, dass er den Auszubildenden nur aus wichtigen Gründen kündigen darf, woraus eine „außerordentliche Kündigung“ folgt. Dies hat zur Folge, dass keine übliche Kündigungsfrist besteht.
Als wichtiger Grund muss das Vertragsverhältnis derart beeinträchtigt worden sein, dass eine weitere Zusammenarbeit des Ausbilders und des Auszubildenden nicht zumutbar wäre. Hierzu zählen Pflichtverletzungen, die wiederholt durch den Auszubildenden ausgeübt worden sind. Ein Beispiel hierfür wären Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug, etc.), welche gegen das Ausbildungsunternehmen wirken.
Kleinere Vergehen, wie beispielsweise häufiges Zuspätkommen bedürfen einer Abmahnung vor der Kündigung.
Eine mündliche Kündigung nach der Probezeit muss unter Angabe der entsprechenden Kündigungsgründe erfolgen.
Daraufhin hat auch eine schriftliche Kündigung unter Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 22 Abs. 3 BBiG zu erfolgen.
Außerdem sind Ausbildungsverhältnisse bis zum Ablauf der Berufsausbildung befristet.
Im Fall der Minderjährigkeit des Auszubildenden, muss jede Kündigung dem jeweiligen Erziehungsberechtigten zugehen.
Ferner stehen Personengruppen, wie Schwangeren oder Schwerbehinderten besondere Kündigungsvorschriften vor.
Der Auszubildende kann einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb mit einer Kündigungsschutzklage entgegentreten. Hierfür sollte er sich an eine Schlichtungsstelle wenden.
Auch der Auszubildende hat die Möglichkeit zur Abgabe einer Kündigung.
Gemäß § 22 Abs. 2 BBiG kann er mit einer Frist von vier Wochen bei seinem Ausbildungsunternehmen kündigen. Vorrangig dient diese Regelung zum Schutz Auszubildender, die das Interesse an ihrem Unternehmen verloren haben.
Bei einem Wechsel in ein Konkurrenzunternehmen seitens des Auszubildenden, könnte er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem verlassenen Unternehmen machen.
Auch der Auszubildende hat die Gelegenheit zu einer fristlosen Kündigung bei schwerwiegenden Gründen, wie beispielsweise Missachtung von Arbeitsschutzgesetzen.
Beide Seiten können sich schadensersatzpflichtig machen. Dies erfolgt aber unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Gegner die Auflösung der Zusammenarbeit zu vertreten hat.
Hierbei können verschiedenste Ansprüche geltend gemacht werden.
Bei der Kündigung durch den Auszubildenden, sollen meist Ansprüche für die Aufwendungen der neuen Besetzung geltend gemacht werden.
Entgegengesetzt dazu fordert der Auszubildende von dem Unternehmen überwiegend den Schaden in der Verlängerung des Ausbildungszeitraums und die Kosten für den Wechsel in einen anderen Betrieb.
Der jeweilige Schaden berechnet sich demnach aus den Vorschriften des § 249 ff. BGB.
Der Schadensersatz muss binnen drei Monaten nach der Kündigung geltend gemacht werden, sonst ist er nicht mehr durchsetzbar.
Zuletzt gibt es auch die Option eines Aufhebungsvertrages, falls weder Auszubildender noch Ausbilder miteinander zurechtfinden. Der Zeitpunkt der Entlassung des Auszubildenden kann danach beliebig gewählt werden. Beachtlich ist hier aber, dass der Auszubildende nach dem Aufhebungsvertrag keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen kann.
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