22.09.2023 Arbeitsrecht: Kündigung eines Lehrlings aufgrund Schwänzens einer Prüfung?

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Training trotz Erkrankung

Eine bizarre Aktion startete ein 24 Jahre alter Lehrling in Nordrhein-Westfalen. Der angehende Sport- und Gesundheitstrainer fiel bei einer Prüfung durch. Deshalb erhielt er einen für zwei Tage angesetzten Nachholtermin. Für genau diese beiden Tage organisierte er sich beim Arzt eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU). Diese legte er seinem Chef auf den Schreibtisch. Trotz seiner angeblichen Erkrankung führte der Azubi unmittelbar danach in seinem Ausbildungsbetrieb, einem Fitnessstudio, ein anstrengendes Krafttraining durch.


Misstrauen des Chefs

Der Chef hegte Misstrauen. Er sprach dem Azubi die fristlose Kündigung aus. Denn der Arbeitgeber vermutete, dass die AU den Nutzen hatte, sich vor der Prüfung zu drücken. Kurioserweise lautete die Diagnose des Arztes Krätzmilbenbefall. Bereits die Verdachtsdiagnose verbietet laut Infektionsschutz-Gesetz den Aufenthalt in öffentlichen Räumen. Das betrifft auch ein Fitnessstudio.


Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

Der Azubi hingegen kämpfte vor dem Arbeitsgericht Siegburg mit einer Kündigungsschutz-Klage gegen die Kündigung an. Er blieb dabei, dass er an besagtem Morgen tatsächlich krank gewesen sei. Wohl erfolgte dann aber eine Spontangenesung. Mit dieser Argumentation scheiterte der Kläger allerdings vor dem Siegburger Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Auszubildende bewusst die Prüfung verpasste. Dies stellt arbeitsrechtlich eine gravierende Verletzung seiner Pflichten dar und rechtfertigt gemäß § 626 BGB eine fristlose Kündigung. Daher ist es für den Arbeitgeber unzumutbar, den Lehrling bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen (Urt. v. 17.03.2022, Az. 5 Ca 1849/21).


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim