Der Arbeitnehmer hat, wie der Arbeitgeber das Recht, außerordentlich also fristlos zu kündigen, falls dieser einen Pflichtverstoß begangen hat. Dieser muss sich ebenfalls an die vertraglichen Pflichten halten. Demzufolge muss der Arbeitnehmer auch ein zunächst milderes Mittel in Aussicht nehmen wie etwa eine Abmahnung mit dem Hinweis, dass bei erneuter Wiederholung eine fristlose Kündigung folgt. Als Grund für eine fristlose Kündigung kommt für den Arbeitnehmer in Betracht:
Bei Lohnrückständen muss es sich um eine erhebliche Höhe von einiger Dauer handeln, denn nicht jede verspätete Zahlung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Unter ehrenverletzenden Äußerungen sind Beleidigung gegen andere ethnische Gruppen, Belästigungen aufgrund des Geschlechts, oder Ausländerfeindlichkeit gemeint. Dies muss nicht zwingend vom Arbeitgeber ausgehen. Ebenfalls hat der Arbeitnehmer im Falle solcher Situationen einzugreifen, wenn solche Problematiken einen bestimmten Arbeitnehmer betreffen.
Auch diese kann den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Als Beispiel könnte hierfür die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten kommen. Ebenfalls muss auch hier der Arbeitnehmer zunächst einmal eine Abmahnung aussprechen.
Wichtig ist, dass die außerordentliche Kündigung nur innerhalb zwei Wochen nach Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen erfolgen kann nach § 626 ll BGB. Der Kündigende muss Kenntnis durch eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts haben, denn andernfalls beginnt diese nicht zu laufen.
Eine ordentliche Kündigung ist seitens Arbeitnehmer ist jederzeit, ohne die Angabe von Gründen möglich. Voraussetzung ist lediglich die Beachtung von Kündigungsfristen und der Formvorschriften. Der Arbeitnehmer muss sich, anders als der Arbeitgeber, nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Gründe nach § 1 ll KSchG halten. Das er eine neue Stelle antreten möchte, kann er dem Arbeitgeber verschweigen und ist nicht verpflichtet ihm dies mitzuteilen.
Die ordentliche Kündigung kann zwar mündlich dem Arbeitgeber erklärt werden, ist aber zusätzlich diesem auch schriftlich zuzustellen.
Der Arbeitnehmer kann nach § 622 l BGB zum Fünfzehnten jeden Monats sowie jeweils zum Monatsende den Arbeitsvertrag kündigen.
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