19.09.2023: Wie ist die Freistellung Flicks arbeitsrechtlich einzuordnen?

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DFB stellt Flick frei

Am 10. September hat der DFB den Bundestrainer Hansi Flick aufgrund seiner anhaltenden Misserfolge freigestellt. Die Niederlage des Testspiels gegen Japan hat das Fass zum Überlaufen gebracht. Flick polarisiert als Bundestrainer mit den schlechtesten Ergebnissen und zugleich als absoluter Spitzenverdiener. Mit rund 6,5 Millionen Euro Jahresgehalt kassiert er einen der weltweit höchsten Löhne in der Branche. Neben den sportlichen Aspekten stellt sich hier auch die Frage nach der arbeitsrechtlichen Einordnung dieser Situation.


Arbeitsvertrag liegt auf Eis

Arbeitsrechtlich interessant ist der Aspekt, dass der DFB Hansi Flick momentan lediglich freigestellt hat. Weder der Fußballverband noch Flick selbst hat eine Kündigung ausgesprochen. Somit hat der DFB dem Trainer zwar seine vertraglichen Aufgaben entzogen, jedoch bleibt sein Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen. Da es sich hierbei um einen befristeten Vertrag handelt, endet dieser arbeitsrechtlich automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Das gilt, sofern er keine alternativen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem DFB trifft.

Flick hat allerdings trotzdem keine Erlaubnis mehr, auf der Trainerbank während eines Länderspiels zu sitzen. Ferner hat er keinerlei Befugnis mehr, sich offiziell als „Bundestrainer“ zu bezeichnen. Jedoch gilt der DFB weiterhin laut Arbeitsrecht als sein Arbeitgeber. Somit hat Flick außerdem Anspruch auf das volle Gehalt. Bei 6,5 Millionen Entgelt pro Jahr fallen monatlich etwa 540.000 Euro an.


Arbeitsrechtliche Einordung des Falls

Es stellt sich die Frage, warum Flick immer noch ein derart hohes Gehalt bezieht und der DFB nicht einfach die Kündigung ausspricht. Ganz einfach: Flick ist vor dem Arbeitsrecht ein ganz normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet: Auch bei ihm greift ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Es kommen arbeitsrechtlich keine rechtswirksamen Gründe infrage, die eine Kündigung rechtfertigen. Auch nicht die Tatsache, dass Flick die Mannschaft erfolglos trainierte.

Es gibt für beide Vertragsparteien im Arbeitsrecht einerseits die Option, den Vertrag wie vereinbart auslaufen zu lassen. Jedoch ist bis dahin der DFB verpflichtet, Flick zu entlohnen. In der Zeit hat auch Flick kaum Möglichkeiten, erneut woanders als Fußballtrainer Fuß zu fassen. Auf der anderen Seite besteht arbeitsrechtlich die Möglichkeit, mit einem Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzuheben. Es ist jedoch anzunehmen, dass Hansi Flick eine hohe Abfindung fordert. Derzeit bleibt offen, ob die Möglichkeit einer Einigung besteht.


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