Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld

Das Thema Kurzarbeit ist durch die Corona Pandemie hoch diskutiert und gesetzlich verkompliziert geworden.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der in der Regel zu absolvierenden Arbeitszeit mit einhergehender Kürzung des Arbeitsentgelts. Dabei ist die Kürzung des Arbeitsentgelts nicht zwingend. Das Kurzarbeitergeld ist eine sozialversicherungsrechtliche Entgeltersatzleistung. Die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren sich dabei sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite.
Die Kurzarbeit Reglungen haben sich durch die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020 geändert. Dies geschah anlässlich der erhöhten Kurzarbeit durch Geschäftsschließungen und -unterbrechung im Rahmen der Coronavirusausbreitung.

Kurzarbeitergeld Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld richten sich nach § 95 ff. SGB III. Die Voraussetzungen sind als zwingend anzusehen.
1. Vorübergehender, erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall, verbunden mit einem Ausfall von Arbeitsentgelt (siehe dazu § 96 SGB III)
2. Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen (siehe dazu § 97 SGB III)
3. Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (siehe dazu § 98 SGB III)
4. rechtzeitige Anzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA), § 99 SGB III

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Gemäß § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld in der Regel 60 Pro¬zent des Nettolohns. Dies kann sich bei Arbeitnehmern mit Kindern auf 67 Prozent erhöhen.
Grund für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist der Versuch den Lohnausfall auszugleichen. Um dem Arbeitnehmer die unverschuldete Lohnkürzung zu erleichtern und nicht dauerhaft in die soziale Abhängigkeit zu rücken.
Es ist zu beachten, dass das Arbeitseinkommen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung abgesichert ist. Diese beträgt für das Jahr 2022 6.750 Euro im Monat.
Das Kurzarbeitergeld erhöht sich, wenn mindestens ein unterhaltsverpflichtetes Kind vom Lohn des Arbeitnehmers abhängig ist. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich dann auf 67 Prozent des Nettolohnausfalls.
Zudem erhöht sich ab dem 4.Bezugsmonat das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent oder 77 Prozent, wenn ein unterhaltsverpflichtetes Kind vorhanden ist. Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld wiederum auf 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Grund dafür sind die auf Dauer nicht tragbaren Lohnausfall für den Arbeitnehmer.
Auf das Kurzarbeitergeld sind keine Sozi¬alabgaben oder Steuern abzurechnen. Zu beachten ist jedoch, dass der Erhalt von Kurzarbeitergeld bei der Errechnung des zu versteuernden Gesamteinkommens eingerechnet wird.
Der Nettolohnverlust kann dabei zusätzlich durch eventuell bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgemildert werden. Die Vereinbarungen enthalten meist einen Zuschuss des Arbeitgebers auf das Kurzarbeitergeld. Die Höhe ist je nach Vereinbarung unterschiedlich hoch. Sie richtet sich jedoch nach dem Nettolohnanspruch und nicht nach dem Bruttolohnanspruch.

Nebenjob Kurzarbeit

Um den Lohnausfall auszugleichen, kann grundsätzlich auch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Dabei darf der Hauptjob nicht vernachlässigt werden. Um dies zu gewährleisten, dürfen sich Haupt- und Nebenjob nicht überschneiden. Zudem ist das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen.
Das zusätzliche Einkommen durch den Nebenjob wird angerechnet, wenn der Nebenjob nicht bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde. Ist der Nebenjob erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld angenommen worden, darf nur bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens dazuverdient werden. Es ist außerdem zu beachten, dass für die Dauer der Auszahlung von Kurzarbeitergeld jeder zusätzliche Verdienst bei der Arbeitsagentur nachzuweisen ist. Zudem ist der Hauptarbeitgeber über das zusätzliche Einkommen zu informieren, um eine korrekte Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu gewährleisten.

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 104 Abs.1 Satz 1 SGB III für höchstens zwölf Monate gewährt.
Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer und beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 betrug 24 Monate, befristet bis Ende 2022. Ab Juli 2022 kann Kurzarbeitergeld nur noch für 12 Monate bezogen werden.
Unter besonderen Voraussetzungen können Betriebe das Kurzarbeitergeld weiter bis zu 24 Monate lang erhalten. Dies ist beispielsweise bei Unterbrechungen der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 3 zusammenhängenden Monaten oder länger. Es beginnt dann eine neue Bezugsdauer, welche nach aktuellen Regelungen erneut 12 Monate beträgt. Für die erneute Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Kurzarbeit Urlaub

Grundsätzlich gilt auch während der Kurzarbeit ein Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Allerdings dürfen Unternehmen Kurzarbeit erst dann anmelden, wenn sie alles ausgeschöpft haben, um den Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern. Daher müssen auch Zeitguthaben der Arbeitnehmer abgebaut wurden. Die Ausnahmereglungen zum Verzicht der Verpflichtung zum Abbau von Minusstunden wurde bis Ende September 2022 getroffen.
Diese Regelungen für den Abbau von Zeitguthaben greifen nicht für den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch. Sofern es sich um Resturlaubstage aus dem Vorjahr handelt, müssen Arbeitnehmer diese jedoch vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgebaut werden.
Handelt es sich um Urlaubstage des aktuellen Jahres, müssen diese nicht genommen werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Das wurde so beschlossen, um individuelle Urlaubswünsche von Arbeitnehmern mit Kindern besonders zu schützen und den Erholungsanspruch des Arbeitnehmers durch Urlaub zu gewährleisten.
Ob sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit verringert, ist nicht eindeutig geklärt. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Kurzarbeiter mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs widerspreche nicht dem europäischen Recht.
Gewerkschaften vertreten dazu eine andere Auffassung, da insbesondere die konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht vergleichbar mit der Ausgangslage des EuGH-Urteils bietet.
Die Kurzarbeit darf außerdem nicht negativ auf das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers auswirken. Aus § 11 I Mindesturlaubsgesetz wird das Urlaubsentgelt nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet. Diese Berechnung gilt nur für den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub und nicht für darüberhinausgehende vertragliche Ansprüche.


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