Eine Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht gegen ihren Arbeitgeber. Der Grund: Sie verlangte für das Jahr 2022 den Inflationsausgleich in Höhe von 1.036,81 € brutto (ArbG Paderborn v. 6.7.2023 - 1 Ca 54/23). Ihr Arbeitgeber beschäftigte sie seit 2009 als Verkäuferin in Teilzeit.
Im September 2022 kommunizierte das Unternehmen an alle Angestellten, dass sie eine Inflationsausgleichs-Prämie (IAP) erhalten. Die Höhe betrug 1.000 Euro, sofern der Mitarbeiter keine anderen Sonderleistungen erhalten hat. Teilzeitkräfte bekamen die anteilige Summe. Die Klägerin erhielt diese Prämie nicht. Diese forderte sie nunmehr anteilig von ihrem Arbeitgeber in Höhe von 666 Euro ein.
In ihrer Argumentation verwies die Klägerin auf den Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung, um ihren Anspruch zu untermauern. Dabei machte sie geltend, dass ein Verstoß gegen das Maßregelungs-Verbot vorliege. Die Beklagte erwiderte daraufhin, dass die Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt rund 3.700 Euro brutto an Sonderzahlungen erhalten hatte - im Gegensatz zu vielen anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Aus Sicht der Beklagten stellte dies einen legitimen Grund dar, jene Mitarbeiter ohne Sonderzahlung mit der IAP zu belohnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Auszahlung der IAP abgewiesen. Der Grund: Der Arbeitgeber hat weder gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen das Maßregelungs-Verbot im arbeitsrechtlichen Sinne verstoßen. Der Arbeitgeber hatte sachliche Gründe, um bei der Zahlung der IAP zu differenzieren. Diese diente insbesondere dem Ausgleich gegenüber Mitarbeitern, die einen Anspruch auf Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld hatten. Solch eine Absicht rechtfertigte in arbeitsrechtlicher Hinsicht die Einschränkung der Leistung gegenüber anderen Mitarbeitern.
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