Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen einen rechtlichen Rahmen, um Jugendliche vor Gefahren am Arbeitsplatz und vor Überforderung und Überlastung zu schützen.
Die Befolgung der Jugendarbeitsschutzgesetze und die Kinderarbeitsschutzverordnung sind verpflichtend. Sollten entgegenlaufende vertragliche Vereinbarungen mit Minderjährigen geschlossen werden, sind diese ungültig und unwirksam. Die grundsätzliche Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Kindern und Jugendlichen ist einzuhalten. Danach gelten Minderjährige unter 15 Jahren als Kinder und Personen zwischen 15 und 18 Jahren als Jugendliche. Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht besuchen, werden von Gesetzes wegen Kindern gleichgestellt (§ 2 JArbSchG).
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Allerdings gibt es nach § 5 Abs. 3 JArbSchG Ausnahmen. Beispielsweise kann der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen Jugendliche im schulpflichtigen Alter zulassen oder Beschäftigung von Minderjährigen auf Stundenbasis, wie Aushilfs- oder Ferienarbeit. Voraussetzung ist jedoch ein Mindestalter von 13 Jahren sowie die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Außerdem muss es sich um eine geeignete und leichte Beschäftigung handeln.
Bei einer leichten Beschäftigung handelt es sich um eine Arbeitstätigkeit, die aufgrund ihrer Eigenart sowie der äußeren Bedingungen ihrer Ausführung für die Minderjährigen weder Sicherheit und Gesundheit, Entwicklung, Schulausbildung noch die Vorbereitung auf die spätere Berufsausbildung gefährdet. Viele Arbeiten sind damit bereits ausgeschlossen, wie die Arbeit in Gaststätten, auf Baustellen oder Tankstellen oder in Kfz-Werkstätten.
Dazu kommen weitere Beschäftigungsverboten aufgrund der Art der spezifischen Arbeitstätigkeiten als auch der Arbeit an Wochentagen. Leistungslohnarbeiten und gefährliche Arbeiten sind durch §§ 23 und 24 JArbSchG untersagt. Ausnahmeregelungen können in der Berufsausbildung greifen, allerdings auch hier nur in engen Grenzen und mit entsprechenden Auflagen.
Bei der Beschäftigung von Minderjährigen gelten besondere Arbeitszeiten, die je nach Alter und Art der Tätigkeit variieren. So darf die tägliche Arbeitszeit bei einer leichten Beschäftigung maximal zwei Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen. Zudem dürfen Minderjährige weder zwischen 18.00 und 8.00 Uhr noch vor und während des Schulunterrichts arbeiten.
Übt der Minderjährige einen Ferienjob aus, liegt die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit bei acht Stunden. Demnach liegt bei einer 5-Tage-Woche die wöchentliche maximale Arbeitszeit bei 40 Stunden. Die gilt ebenfalls für Jugendliche, die nicht (mehr) der Schulpflicht unterliegen. Es ist zu beachten, dass es Jugendlichen unter 18 Jahren verboten ist, nachts zu arbeiten. Unter 18 Jahren gilt ein Beschäftigungsverbot im Zeitraum zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr.
Je nach Berufsbranche und Tätigkeit gelten allerdings gegebenenfalls Sonderregelungen, die Ausnahmeregelungen für Minderjährige gelten nur für Minderjährige, die aber älter als 16 Jahre sind. Dazu zählen unter anderem Tätigkeiten in der Gastronomie und in der Landwirtschaft; hier gelten zulässige abweichende Regelungen zum Beschäftigungsverbot in der Nachtzeit.
Gemäß §§ 11 und 13 JArbSchG müssen angemessene Ruhepausen während der Arbeit eingehalten werden, dabei gilt abweichend von erwachsenen Arbeitnehmern eine mindestens 30-minütige Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden und mindestens 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Zudem ist eine ununterbrochene Freizeit zwischen den Arbeitstätigkeiten von mindestens 12 Stunden zu gewährleisten.
Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind ausnahmslos verbindlich und können nicht durch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ausgehebelt werden. Bei einer Missachtung der rechtlichen Vorschriften und einer rechtswidrigen Beschäftigung von Minderjährigen macht sich der Arbeitgeber je konkretem Einzelfall einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat schuldig. Gemäß §§ 58 JArbSchG drohen dem Arbeitgeber je nach Schwere der Tat eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe. Ein Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn durch vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers die Gesundheit oder die Arbeitskraft des Minderjährigen gefährdet wird. Ein vorsätzliches Vorgehen ist nachzuweisen.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.