Der im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelte Mindestlohn beschreibt die Lohnuntergrenze, die weder von Arbeitsvertrags- noch von Tarifvertragsparteien unterschritten werden darf bzw. überhaupt verhandelbar ist. Zweck des Mindestlohns ist primär der Schutz von Arbeitnehmerrechten: Einerseits sollen die gegenüber dem „mächtigen“ Arbeitgeber schwächer wirkenden Arbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt werden, andererseits soll einer Verarmung trotz Arbeit entgegengewirkt werden. Der am 1.1.2015 eingeführte Mindestlohn von damals 8,50 Euro beträgt seit dem 1.01.2024 nunmehr 12,41 Euro pro Zeitstunde. Diese Angabe des Mindestlohns ist in brutto, also ohne Abzüge, zu verstehen. Ob und um wie viel der Mindestlohn angehoben wird, entscheidet die Mindestlohnkommission, welche sich aus einem Vorsitzenden, sechs Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebervertretern mit Stimmrecht und zwei Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht zusammensetzt, § 4 II MiLoG.
Was für Voraussetzungen konkret vorliegen müssen für einen Anspruch auf Mindestlohn und welche Ausnahmen es im Zusammenhang damit gibt, wird im Folgenden erklärt:
Von der Mindestlohnpflicht sind alle Arbeitgeber erfasst, deren Arbeitnehmer im deutschen Inland beschäftigt sind. Unerheblich ist hierbei deren Sitz im In- oder Ausland, welcher beispielsweise bei Geschäftsreisenden oder im Homeoffice Tätigen der Fall sein kann. Vom Mindestlohnanspruch nicht erfasst sind also Personen, die unter Umständen sogar in Deutschland wohnen, jedoch im Ausland arbeiten.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestlohn. In welchen Fällen kein Mindestlohn gefordert werden kann, verrät § 22 MiLoG. Ausgenommen vom Anspruch auf Mindestlohn sind demnach Personen, die nicht als Arbeitnehmer gelten:
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren steht kein Mindestlohn zu. Ausnahme hiervon ist wiederum eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung, § 22 II MiLoG. Minderjährige können also Mindestlohn nur verlangen, wenn sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Personen, die unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn langzeitarbeitslos gemäß § 18 I SGB III waren, steht kein Mindestlohn zu. Als langzeitarbeitslos gelten alle, die seit mindestens einem Jahr arbeitslos sind.
Für Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gilt gemäß § 17 BBiG ein Mindestlohn von 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Weitere Regelungen bezüglich einer Mindestvergütung sind für Auszubildende bis zum Ende ihres Ausbildungs-Verhältnisses nicht vorgesehen.
Ehrenamtlich Tätige gelten nicht als Arbeitnehmer und sind folglich nicht von der Mindestlohnpflicht umfasst, § 22 III MiLoG.
Bei Praktikanten muss bezüglich der Arbeitnehmerstellung nach dem MiLoG differenziert werden. Folgende Praktika sind nicht verpflichten mit dem Mindestlohn zu vergüten:
Verpflichtende ausbildungsbezogene Praktika
Berufsorientierende Praktika (maximal drei Monate)
Studien-/ berufsbegleitende Praktika (maximal drei Monaten)
Einstiegsqualifizierung (§ 54 a SGB III) / Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68-70 BBiG)
Alle Praktikanten, die nicht unter eine dieser Gruppen fallen, sind Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG und können die Vergütung mit Mindestlohn verlangen.
Wann der Mindestlohn genau fällig ist, wird meistens im Arbeitsvertrag vereinbart. Spätester Termin, an dem Arbeitnehmer den Lohn erhalten müssen, ist nach § 2 I 2 Nr. 2 MiLoG der letzte Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, folgt. Das Entgelt für die Arbeit im August ist also spätestens zum letzten Werktag im September fällig.
Wird Arbeitnehmern weniger als der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebene Mindestlohn bezahlt, muss der Arbeitgeber mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen.
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