Damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser kennenlernen können und um auch die jeweiligen Interessen des anderen beurteilen zu können, bietet sich die Probearbeiten an.
In Bezug auf die Probearbeit gibt es generell keine gesetzlichen Regelungen.
Wichtig ist, dass es hierbei keine Rechte und Pflichten für den Bewerber geben sollte, da die Probearbeit eine unverbindliche Vereinbarung ist. Jedoch kann sie auch schriftlich festgehalten werden.
Die Probearbeit dient dazu, dass sich der Bewerber einen Überblick über die künftige Arbeit verschaffen kann. Zudem kann der Arbeitgeber sich auch einen Eindruck über den Bewerber verschaffen.
Da es sich bei einer solchen Einladung um eine freiwillige Arbeitsleistung handelt, besteht kein Anspruch auf Bezahlung und auch keine Sozialversicherungspflicht.
Bei einem Unfall des Probearbeitenden haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht festgestellt (BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 1/18 R).
Arbeitsvertrag durch Probearbeit
Dies geschieht laut den Arbeitsgerichten, wenn der Arbeitgeber dem Bewerber bestimmte Verpflichtungen zuweist. Bei diesen Verpflichtungen handelte es sich meist um Anweisungen zu bestimmten Tätigkeiten oder zur Einhaltung konkreter Arbeitszeiten. Merkmal des Probearbeitens ist nämlich, dass gerade keine Pflichten bestehen, der Probearbeitende kann also gehen, wann er will.
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