Für bestimmte Lebenssituationen stehen dem Arbeitnehmer neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch auch eine Forderung auf Sonderurlaub zu. Diese Regelung ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) niedergeschrieben.
Hierbei handelt es sich um einen Erholungsurlaub, also um eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers.
Die gesetzliche Grundlage des Erholungsurlaubs findet sich in § 616 BGB, wobei die Gründe eines solchen Urlaubs und auch die Dauer unklar sind. Nähere Angaben zu der jeweiligen Dauer sind im Arbeits- oder Betriebsvertrag ersichtlich.
Aus dieser Vorschrift ergeben sich aber bestimmte Bedingungen, die für einen Anspruch des Sonderurlaubs maßgeblich sind:
- Der Grund der Beurlaubung muss in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen, d.h. es muss sich um persönliche Ereignisse handeln
- Zu der Beurlaubung darf kein eigenes, schuldhaftes Verhalten geführt haben
- Der Zeitraum der Beurlaubung muss überschaubar und nicht erheblich sein
Sind diese Bedingungen erfüllt, dann kann ein Anspruch auf den gesetzlichen Sonderurlaub in folgenden Fällen geltend gemacht werden:
- Geburt des eigenen Kindes:
Lebenspartner und Partnerinnen von Schwangeren erhalten für die Geburt des eigenen Kindes einen Tag Sonderurlaub. Je nach Tarifvertrag wird vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer/innen verheiratet sein müssen.
- Tod eines nahen Familienmitglieds:
Für den Tod naher Familienangehöriger, wie Ehepartner, Eltern, eigene Kinder, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkinder als auch Geschwister, kann ein Urlaub von einem bis zu drei Tagen beantragt werden.
- Eheschließung:
Für die eigene Eheschließung wird ein Sonderurlaub von ein bis drei Tagen gewährt. Eine Hochzeit eines nahen Verwandten kann auch zu einem solchen Urlaub berechtigen.
Gleiches gilt auch für Ehejubiläen, wie der silbernen oder goldenen Hochzeit.
- 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum:
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt der Sonderurlaub auch für ihr Dienstjubiläum. Hierfür bekommen die Betroffenen einen Tag Urlaub.
- Schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen:
Zur Pflege eines im Haushalt lebenden Angehörigen kann jeweils ein freier Tag im Jahr beansprucht werden. Für eine längere Zeit kann eine unbezahlte Freistellung angefordert werden.
- Schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren:
Bei akuten, plötzlichen Erkrankungen des eigenen Kindes, erfolgt eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Dabei greift dann das Kinderkrankengeld der Krankenversicherung.
Bei schweren Erkrankungen des Kindes gibt es bis zu vier Tagen Sonderurlaub im Jahr.
- Ärztliche Behandlungen, sofern nicht außerhalb der Arbeitszeiten möglich:
Grundsätzlich sind Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen, trotz dessen können Ansprüche auf einen freien Tag bestehen, wenn der Arbeitnehmer einem unverschiebbaren Arzttermin nachgehen muss.
Hierbei kann eine bezahlte Beurlaubung für die Zeit der Behandlung und auch für die An- und Abfahrtszeit geltend gemacht werden.
- Aus betrieblichen Gründen notwendiger Umzug in eine andere Stadt:
Auch wird dem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ein Tag Urlaub gestattet, wenn er aus betrieblichen Gründen ein Umzug zu erfolgen hat.
Auch gibt es neben dem Sonderurlaub die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Hierfür gibt es aber in den meisten Fällen keinen gesetzlichen Anspruch.
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