Die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht können in zwei Kategorien aufgeteilt werden, das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Die Individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen bestreffen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bestimmungen des Kollektivarbeitsrechts haben regeln die Verhältnisse auf Ebene der Gewerkschaften, Betriebsräten und Arbeitgeberverbänden. Dem kollektiven Arbeitsrecht sind unter anderem Bahnstreiks, Kindergartenstreiks und Krankenhäuserstreiks zuzuordnen.
Der Streik ist eine Maßnahme der Arbeitnehmer, bei der Sie gemeinsam die Erfüllung des Arbeitsvertrages verweigern. Ziel des Ganzen ist es den Arbeitgeber zur Erfüllung der im Streik geforderten Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung zu erzwingen. Das Recht zum Streik ist sogar im Grundgesetz geregelt. In Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist die sogenannte Koalitionsfreiheit normiert, diese umfasst die Streikfreiheit als Grundrecht.
Es bedarf eines rechtmäßigen Streiks, welcher durch eine Gewerkschaft getragen ist. Zudem muss ein tariflich regelbares Ziel verfolgen werden, welches tarifrechtlich zulässig ist. Dazu tritt die Pflicht einen friedlichen Streik abzuhalten. Die geschieht durch Ablauf einer vertraglich vereinbarten Friedenspflicht. Das ist in der Regel die Zeit, in der noch ein gültiger Tarifvertrag besteht
Der Streik soll das letzte Mittel sein, um die Forderungen durchzusetzen. Dabei sollte der Streik auch verhältnismäßig sein, dies kann sich durch die Dauer des Streiks, die Ankündigungszeit weitere Faktoren ergeben. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer besteht. Durch die Zahlung von Gewerkschaftsbeiträgen sichern diese einen totalen Lohnausfall ab. Während des Streiks werden an die streikenden Gewerkschaftsmitglieder Zahlungen durch die Gewerkschaft getätigt. Doch auch die Gewerkschaften haben begrenzte finanzielle Reserven. Wie hoch der Ausgleich der Gewerkschaften ist, hängt von der konkreten Situation ab.
Auf Arbeitgeberseite besteht hingegen kein Anspruch auf Ersatz des durch einen rechtmäßigen Streik eingetretenen wirtschaftlichen Schadens.
Ein Arbeitgeber darf aufgrund eines rechtmäßigen Streiks den Arbeitnehmer nicht kündigen. Auch eine Abmahnung aufgrund des Streiks ist nicht erlaubt. Denn die Abmahnung und Kündigung gehören dem Individualarbeitsvertragsrecht an, nicht dem Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt hingegen die grundsätzlichen Pflichten und Rechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie den Arbeitsvertrag und die Vergütung. Alle arbeitsrechtlichen Sanktionen seitens des Arbeitgebers sind jedoch nur so lange nicht erlaubt wie der Streik als rechtmäßig klassifiziert ist.
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