15.11.2023 Bahnstreik: Das gilt im Arbeitsrecht für den Arbeitsweg

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Heute Abend beginnt der Streik, zu dem die Gewerkschaft GDL Bahnpersonal und Lokführer aufgerufen hat. Zwischen 22:00 Uhr und morgen um 18:00 Uhr findet entweder kein Zugverkehr statt oder ein stark eingeschränktes Angebot. Personen, die zu dieser Zeit die Möglichkeit haben, auf das Zugfahren zu verzichten, können sich glücklich schätzen. Für Arbeitnehmer hingegen, denen es obliegt, zur Arbeit zu kommen, sieht es arbeitsrechtlich düster aus. Der Streik ist nämlich gemäß Arbeitsrecht kein Freibrief für das Fernbleiben bei der Arbeit. Welche Rechte und Pflichten bestehen für Arbeitnehmer während eines Bahnstreiks?


Pflicht zur Pünktlichkeit: Wegerisiko liegt arbeitsrechtlich beim Arbeitnehmer

Es obliegt den Arbeitnehmern arbeitsrechtlich auch die Verpflichtung, bei einem Bahnstreik pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Das trifft auch zu, wenn der Streik den Arbeitsweg beeinträchtigt. Dies liegt daran, dass Arbeitnehmer im Arbeitsrecht das Wegerisiko tragen. Daher haben sie die Pflicht, vorhersehbare Verkehrs-Behinderungen auf ihrem Arbeitsweg zu berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise folgende Verzögerungen:

  • Glatteis
  • Schneefall
  • Unwetter
  • umgefallene Bäume
  • Bahnstreiks

Arbeitnehmer haben somit arbeitsrechtlich die Pflicht, sich rechtzeitig um alternative und zumutbare Routen und Beförderungsmittel zu kümmern.


Welche alternativen Routen und Beförderungsmittel sind arbeitsrechtlich zumutbar?

Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Verbindungen öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen, die vom Streik nicht betroffen sind. Für Arbeitnehmer ist das auch dann arbeitsrechtlich zumutbar, wenn diese Verbindung mehr Zeit kostet. Mögliche Alternativen sind zudem Fahrgemeinschaften mit Kollegen und Carsharing-Angebote. Wichtig hierbei ist im Arbeitsrecht die Verhältnismäßigkeit. Beispielsweise ist in der Regel ein Arbeitsweg von rund zwei Kilometern zu Fuß arbeitsrechtlich zumutbar. Beträgt der Arbeitsweg allerdings zwanzig Kilometer, ist der Fußweg zur Arbeit ausgeschlossen.


Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen für Arbeitnehmer, die der Arbeit fernbleiben oder zu spät erscheinen

Wer am Arbeitsplatz verspätet oder gar nicht eintrifft, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn der Arbeitgeber hat in der Regel gemäß Arbeitsrecht folgende Möglichkeiten:

  • Abmahnungen
  • Lohn für versäumte Arbeit einbehalten
  • eventuell Nacharbeit

Derartige arbeitsrechtliche Sanktionen sind zudem möglich, wenn Arbeitnehmer aufgrund eines Bahnstreiks gar nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheinen. Bestenfalls suchen Arbeitnehmer rechtzeitig das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber. Denn einige Chefs handeln äußerst kulant in solchen Fällen oder bieten Mitarbeitern nach Möglichkeit Urlaub, Überstundenabbau oder Homeoffice an.


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