Verdachtskündigung – Wann ist sie erlaubt, wann unwirksam?

Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung aufgrund des Verdachts eines Pflichtverstoßes. Bei einer Kündigung muss in der Regel vom Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen hat oder die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

  • Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen begründeten Verdacht vorlegen, um die Kündigung zu rechtfertigen.
  • Daraufhin muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen eingeräumt werden. Sollte dies unterlassen werden ist die Kündigung unwirksam.
  • Für eine Kündigungsschutzklage gegen eine Verdachtskündigung gilt ebenfalls eine Frist zur Klageeinreichung von 3 Wochen.

Was ist eine Verdachtskündigung?

Eine Verdachtskündigung, also eine beweislose Kündigung für ein Pflichtverstoß auf Seiten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich auf Grund des Vertrauensverhältnisses möglich. Dieser Verdacht muss jedoch durch eine Begründung gestützt werden.

Außerordentliche oder ordentliche Verdachtskündigung?

Bei einer Verdachtskündigung wird die Kündigung in der Regel außerordentlich und fristlos ausgesprochen. Das bedeutet eine sofortige Entlassung. Häufig spricht ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung als hilfsweise ordentlichen Kündigung aus. Sollte die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig erklärt werden dann ist die ordentliche Kündigung bereits ebenfalls ausgesprochen und die Kündigungsfrist läuft.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim