Die Zeitarbeit oder auch Leiharbeit, dient dem Ausgleich von Produktionsspitzen und saisonalen Schwankungen. Das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) regelt die Zeitarbeit.
Die Zeitarbeit hat aber auch für Arbeitnehmer Vorteile. Sie erleichtert beispielsweise arbeitslosen Menschen den Einstieg ins Berufsleben. Die rechtlichen Rahmen-Bedingungen für Leiharbeiter sind wichtig, insbesondere der Lohnanspruch im Vergleich zur Stammbelegschaft und der Anwendung des Mindestlohns.
Grundsätzlich agieren bei der Zeitarbeit drei Parteien: Der Leiharbeiter, das Zeitarbeits-Unternehmen als Verleiher und der Entleiher/Betrieb, der den Leiharbeiter tatsächlich einsetzt. Verleiher und Entleiher schließen den Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag. Der Leiharbeiter wird für eine begrenzte Zeit beim Entleiher eingesetzt.
Für eine gewerbliche Arbeitnehmer-Überlassung benötigen die Entleiher eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Arbeitsrechtliche Grundsätze wie Kündigungsschutz und Tarifbindung gelten zwischen Leiharbeiter und Verleiher.
Zu beachten ist, dass disziplinarische Maßnahmen nur im Verhältnis Verleiher zu Leiharbeiter geltend gemacht werden können. Die Rechte der Leiharbeiter im Entleihbetrieb entsprechen denen der Stammbelegschaft, einschließlich der Nutzung betrieblicher Einrichtungen. So darf beispielsweise bei einem kostenlosen oder kostengünstigeren Angebot des Mittagsmenüs kein Unterschied zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitern gemacht werden.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen haben Leiharbeiter Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht abweichende Regelungen vor.
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