Eine Sparkasse in Bayern hatte eine spezifische Klausel bezüglich der Kosten für den Abschluss und die Vermittlung eines Altersvorsorge-Modells der Riester-Rente verwendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte heute über diese Angelegenheit und urteilte zugunsten der Verbraucher (Az. XI ZR 290/22). Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf zahlreiche Riester-Verträge. Im Fokus steht die Klausel, die dem Sparer beim Abschluss eines Riester-Vertrags über eine Leibrente Abschluss- und Vertriebskosten aufbrummt. Die Leibrente ist eine zusätzliche Rentenzahlung, die in der Regel bis zum Tod des Versicherten erfolgt. Die Verbraucher-Zentrale Baden-Württemberg betrachtete diese Klausel als unwirksam und bemängelte deren intransparente und unverständliche Formulierung. Deswegen klagte sie dagegen. Denn dies benachteiligte Sparer auf eine ungerechtfertigte Weise.
Auf die Ansparphase folgt die Auszahlungsphase. Dann gibt der Riester-Sparer bei der Sparkasse den Abschluss der Sofort- bzw. Leibrente in Auftrag. Dann fallen die Abschluss- und Vermittlungskosten bei einem Drittanbieter an. Das Landgericht (LG) und auch das Ober-Landesgericht (OLG) München entschieden in erster Instanz bereits zugunsten der Verbraucherschützer. Allerdings legte die Sparkasse Günzburg-Krumbach Revision ein – jedoch erfolglos.
Laut der Verbraucher-Zentrale betrifft diese umstrittene Klausel einen größeren Kundenkreis als nur diejenigen in Baden-Württemberg. Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hat dieses Riester-Modell bundesweit angeboten. Auch andere Sparkassen und weitere Finanz-Institute nutzten womöglich ähnliche Klauseln bezüglich der Gebühren für den Abschluss und die Vermittlung.
Der BGH kam zu dem Schluss: Die Klausel bezüglich der Abschluss- und Vertriebskosten ist unzulässig. Daher wird sie künftig aus den Riester-Verträgen entfernt. Nun haben die Sparkassen kein Recht mehr, die Kosten für den Abschluss und den Vertrieb auf ihre Kunden abzuwälzen.
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