21.11.2023 Riester-Rente: BGH entschied über kontroverse Klausel

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Eine Sparkasse in Bayern hatte eine spezifische Klausel bezüglich der Kosten für den Abschluss und die Vermittlung eines Altersvorsorge-Modells der Riester-Rente verwendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte heute über diese Angelegenheit und urteilte zugunsten der Verbraucher (Az. XI ZR 290/22). Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf zahlreiche Riester-Verträge. Im Fokus steht die Klausel, die dem Sparer beim Abschluss eines Riester-Vertrags über eine Leibrente Abschluss- und Vertriebskosten aufbrummt. Die Leibrente ist eine zusätzliche Rentenzahlung, die in der Regel bis zum Tod des Versicherten erfolgt. Die Verbraucher-Zentrale Baden-Württemberg betrachtete diese Klausel als unwirksam und bemängelte deren intransparente und unverständliche Formulierung. Deswegen klagte sie dagegen. Denn dies benachteiligte Sparer auf eine ungerechtfertigte Weise.

Riester-Rente: Wann die kontroverse Klausel zur Anwendung kam

Auf die Ansparphase folgt die Auszahlungsphase. Dann gibt der Riester-Sparer bei der Sparkasse den Abschluss der Sofort- bzw. Leibrente in Auftrag. Dann fallen die Abschluss- und Vermittlungskosten bei einem Drittanbieter an. Das Landgericht (LG) und auch das Ober-Landesgericht (OLG) München entschieden in erster Instanz bereits zugunsten der Verbraucherschützer. Allerdings legte die Sparkasse Günzburg-Krumbach Revision ein – jedoch erfolglos.

Riester-Verträge bundesweit betroffen

Laut der Verbraucher-Zentrale betrifft diese umstrittene Klausel einen größeren Kundenkreis als nur diejenigen in Baden-Württemberg. Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hat dieses Riester-Modell bundesweit angeboten. Auch andere Sparkassen und weitere Finanz-Institute nutzten womöglich ähnliche Klauseln bezüglich der Gebühren für den Abschluss und die Vermittlung.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung des BGH?

Der BGH kam zu dem Schluss: Die Klausel bezüglich der Abschluss- und Vertriebskosten ist unzulässig. Daher wird sie künftig aus den Riester-Verträgen entfernt. Nun haben die Sparkassen kein Recht mehr, die Kosten für den Abschluss und den Vertrieb auf ihre Kunden abzuwälzen.


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