Die Schufa, eine private Wirtschaftsauskunftei, stellt die Kreditwürdigkeit von Bürgern und Geschäftspartnern in Form eines übersichtlichen Punktwerts dar. Meistens wird bei der Schufa die Kreditwürdigkeit der Kunden von Banken, Telekommunikations-Diensten oder Energieversorgern abgefragt. Sie dienen als Entscheidungshilfe. Nun hält der EuGH-Generalanwalt diese Praxis aber für rechtswidrig und äußert darüber hinaus zusätzliche Bedenken.
Die Generierung von Score-Werten, also die Vergabe von Punkten, für die Bonität durch die Schufa, stehe nach Auffassung eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Widerspruch zum Europarecht. Des Weiteren sei der Schufa untersagt, Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, wie beispielsweise den Insolvenz-Gerichten, länger zu speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst. Dies sagte Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen am Donnerstag in Luxemburg.
In wenigen Monaten wird ein Urteil erwartet. Die Richter sind nicht formell an die Gutachten des Generalanwalts gebunden, jedoch tendieren sie in der Regel dazu, diesen zu folgen.
Mehrere Vorfälle in Deutschland bilden den Hintergrund dieses Verfahrens. Im Rahmen des ersten Rechtsstreites (Rechtssache C-634/21) verlangte der Kläger die Löschung seines Eintrages sowie die Offenlegung der Daten, da ihm aufgrund dessen ein Kredit verwehrt worden war. Ihm wurde lediglich sein Score-Wert sowie allgemeine Informationen zur Berechnung mitgeteilt. Der Verbraucher erhob daraufhin Klage. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschied, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, um grundlegend das Verhältnis zur europäischen DSGVO zu klären.
Das Verwaltungsgericht zeigt ein besonderes Interesse daran, zu klären, ob das Schufa-Scoring als automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der DSGVO zu betrachten ist. Gemäß dieser Vorschrift ist es untersagt, dass automatisierte Datenverarbeitungs-Systeme Entscheidungen treffen, die rechtliche Auswirkungen auf Betroffene haben. Dem Generalanwalt zufolge befand dieser jedoch die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit als eine solche verbotene automatische Entscheidung. Dies trifft ebenso zu, wenn Dritte, wie zum Beispiel Banken, abschließend darüber befinden, ob die betreffende Person über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt. Zudem stehe die DSGVO nach Ansicht des Generalanwalts einer nationalen Regelung wie der des § 31 BDSG entgegen.
Bei zwei weiteren Verfahren (Az.: C-26/22 und C-64/22) geht es um die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Für Privatpersonen besteht die Option, mittels Verbraucherinsolvenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums von ihren Schulden befreit zu werden, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Nach Abschluss eines erfolgreichen Verfahrens wird die Restschuldbefreiung gewährt. Die Insolvenzgerichte machen diese Informationen öffentlich, löschen sie jedoch aber nach einem halben Jahr. Solche Vermerke löscht die Schufa zwar auch aus ihrem Register, allerdings erst nach bis zu drei Jahren. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts ist dies rechtswidrig.
Das Ziel der Restschuldbefreiung besteht darin, dass die betroffenen Personen wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Dies würde verhindert werden, wenn private Wirtschafts-Auskunfteien die Informationen über die Insolvenz für einen längeren Zeitraum speichern dürften.
Vor der Einführung der DSGVO im Jahre 2018 war es den Auskunfteien gestattet, die abgeschlossene Privatinsolvenz für einen Zeitraum von drei Jahren zu speichern und in ihre Bonitäts-Bewertung (Score) einfließen zu lassen, nachdem die Restschuldbefreiung erteilt worden war. Mit der Einführung der DSGVO änderte dies sich jedoch, da nach Artikel 17 Abs. 1 DSGVO eine Löschung dann verlangt werden kann, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig und nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig ist.
Sie haben einen negativen Schufa-Eintrag? Wenden Sie sich jederzeit telefonisch oder schriftlich an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. In einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen gemeinsam Ihre Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen.
NUTZEN SIE HIER GERNE AUCH UNSER MUSTERSCHREIBEN ZUR DATENAUSKUNFT BEI DER SCHUFA.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.