19.12.2023 Arbeitsrecht: Nebenjob als Kündigungsgrund

  • Kostenlose Erstberatung
  • Unproblematische Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, Fax oder WhatsApp. Sie erreichen ohne Wartezeit direkt Ihren Anwalt.
  • Flexible und schnelle Terminvergabe ganz nach Ihren Wünschen. Garantierter Termin noch am selben Tag.
  • Termine persönlich oder per Microsoft Teams bzw. Skype möglich.
  • Intensive und hartnäckige Verfolgung Ihrer Interessen
  • Hohe Erfolgsquote
  • Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung

Eine TV-Moderatorin hat ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln angefochten. Im Rahmen eines Nebenjobs schrieb die Klägerin eine Kolumne über die Börse für eine Tageszeitung. Infolge erhielt sie eine Abmahnung von ihrem Hauptarbeitgeber. In derselben Tageszeitung veröffentlichte sie zwei Monate später noch eine weitere Kolumne. Darauf reagierte ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung, nachdem die TV-Moderatorin lange Jahre im Bereich Finanzen und Börse für die Berichterstattung zuständig war. Die Artikel, die sie für die Zeitung geschrieben hat, konkurrierten mit den Inhalten ihrer Moderation auf dem Sender.


Sachverhalt vor dem ArbG Köln

Der vorliegende Sachverhalt handelte vom Arbeitsvertrag, der die Möglichkeit einer zusätzlichen Tätigkeit beschränkte. Der Vertrag erforderte eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Die Klägerin unterlag im Eilverfahren vor dem ArbG Köln (Urt. v. 7.10.2022 im Verfahren 12 Ga 57/22). Nun entschied das Gericht, dass die Nebentätigkeit eine konkurrierende Tätigkeit war. Denn der Arbeitgeber und auch der Zeitungsverlag sind im Bereich Fernsehen und Online-Berichterstattung aktiv. Die Kolumne in der Zeitung betraf den fachlichen Kernbereich von der TV-Moderatorin.

Die Klägerin hatte sich einen guten Ruf aufgebaut, indem sie für den Sender gearbeitet hat. Nun nutzte sie diesen Ruf für einen anderen Nachrichtensender aus. Das Gericht war überzeugt, dass die Moderatorin sowohl als Sprecherin als auch als Autorin journalistische Arbeit geleistet hat. Daher hatte das weitreichende Wettbewerbsverbot Vorrang vor der Arbeitsfreiheit der Klägerin. Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung gültig ist, da der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zuvor wegen Pflichtverletzung abgemahnt hatte. Dennoch hat sie sich bewusst dafür entschieden, ihre Rücksichtnahme-Pflichten zu ignorieren und einen weiteren Zeitungsbeitrag zu veröffentlichen. Sie war sich also dessen bewusst, erneut eine Pflichtverletzung zu begehen, aus der Konsequenzen resultieren.

Die Entscheidung des ArbG Köln vom 11.10.2023 ist rechtskräftig (9 Ca 5402/22). Noch ist die Möglichkeit einer Berufung vor dem Landes-Arbeitsgericht Köln offen.


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wawra & Gaibler hilft!

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und helfen Ihnen bei allen Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht und Verbraucherschutz. Wenden Sie sich hierzu jederzeit schriftlich oder telefonisch an uns. Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung.

NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim