19.12.2023 Arbeitsrecht: Nebenjob als Kündigungsgrund

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Eine TV-Moderatorin hat ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln angefochten. Im Rahmen eines Nebenjobs schrieb die Klägerin eine Kolumne über die Börse für eine Tageszeitung. Infolge erhielt sie eine Abmahnung von ihrem Hauptarbeitgeber. In derselben Tageszeitung veröffentlichte sie zwei Monate später noch eine weitere Kolumne. Darauf reagierte ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung, nachdem die TV-Moderatorin lange Jahre im Bereich Finanzen und Börse für die Berichterstattung zuständig war. Die Artikel, die sie für die Zeitung geschrieben hat, konkurrierten mit den Inhalten ihrer Moderation auf dem Sender.


Sachverhalt vor dem ArbG Köln

Der vorliegende Sachverhalt handelte vom Arbeitsvertrag, der die Möglichkeit einer zusätzlichen Tätigkeit beschränkte. Der Vertrag erforderte eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Die Klägerin unterlag im Eilverfahren vor dem ArbG Köln (Urt. v. 7.10.2022 im Verfahren 12 Ga 57/22). Nun entschied das Gericht, dass die Nebentätigkeit eine konkurrierende Tätigkeit war. Denn der Arbeitgeber und auch der Zeitungsverlag sind im Bereich Fernsehen und Online-Berichterstattung aktiv. Die Kolumne in der Zeitung betraf den fachlichen Kernbereich von der TV-Moderatorin.

Die Klägerin hatte sich einen guten Ruf aufgebaut, indem sie für den Sender gearbeitet hat. Nun nutzte sie diesen Ruf für einen anderen Nachrichtensender aus. Das Gericht war überzeugt, dass die Moderatorin sowohl als Sprecherin als auch als Autorin journalistische Arbeit geleistet hat. Daher hatte das weitreichende Wettbewerbsverbot Vorrang vor der Arbeitsfreiheit der Klägerin. Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung gültig ist, da der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zuvor wegen Pflichtverletzung abgemahnt hatte. Dennoch hat sie sich bewusst dafür entschieden, ihre Rücksichtnahme-Pflichten zu ignorieren und einen weiteren Zeitungsbeitrag zu veröffentlichen. Sie war sich also dessen bewusst, erneut eine Pflichtverletzung zu begehen, aus der Konsequenzen resultieren.

Die Entscheidung des ArbG Köln vom 11.10.2023 ist rechtskräftig (9 Ca 5402/22). Noch ist die Möglichkeit einer Berufung vor dem Landes-Arbeitsgericht Köln offen.


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