Abfindung bei Kündigung
Abfindung bei Aufhebungsvertrag

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Abfindung

  • Wie lange waren Sie in dem Betrieb beschäftigt?
  • Wie hoch ist Ihr Bruttomonatsgehalt?
  • Haben Sie in den letzten Jahren Gratifikationen erhalten?
  • Haben Sie regelmäßige Boni erhalten?
  • Hatten Sie einen geldwerten Vorteil z.B. in Form eines Firmenwagens?

Abfindung

Die Abfindung ist die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur sozialen Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Rechtsgrundlage für eine Abfindung ist meist ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich. Entscheidend für die Höhe der Abfindung sind z. B. Fragestellungen wie, wie lange waren Sie in dem Betrieb beschäftigt? Wie hoch ist Ihr Bruttomonatsgehalt? Haben Sie in den letzten Jahren Gratifikationen erhalten? Haben Sie regelmäßige Boni erhalten?
Hatten Sie einen geldwerten Vorteil z.B. in Form eines Firmenwagens? Folgende Fragen werden uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht häufig gestellt.


  • Ist die Abfindung steuerpflichtig?
  • Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?
  • Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn mir eine Abfindung bezahlt wird?
  • Abfindungsrechner

Ist die Abfindung steuerpflichtig?

Ja, die Abfindung ist steuerpflichtig. Sie unterliegt wie das Gehalt der Einkommensteuer. Zu beachten ist jedoch die sog. „Fünftelregelung“. Diese erlaubt es, die Steuerbelastung auf fünf Jahre zu verteilen, so dass Sie von der geringeren Steuerprogression profitieren können.
Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Die Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. In einem Abfindungsvergleich dürfen daher keine Formulierungen wie etwa „Ausgleich für ausstehende Vergütung oder geleistete Dienste” stehen. Vielmehr sollte es heißen „als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes“.

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn mir eine Abfindung bezahlt wird?

Die Zahlung einer Abfindung kann dazu führen, dass Sie eine Sperrzeit für Ihr Arbeitslosigkeit erhalten oder dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie als Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gelöst haben (Aufhebungsvertrag ohne zuvor ausgesprochene Kündigung) oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben haben (verhaltensbedingte Kündigung). Bei einem Abfindungsvergleich sollte daher stets darauf geachtete werden, dass es in diesem nicht heißt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung endet. Vielmehr muss es heißen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung endet. Im Kündigungsschutzprozess lassen sich die Arbeitgeber in der Regel auch auf eine solche Formulierung im Vergleich ein, da es für sie äußerst schwierig ist, mit einer verhaltensbedingten Kündigung durchzudringen. Darüber hinaus müssen Sie - um eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld zu vermeiden - unbedingt darauf achten, dass Sie Ihre gesetzlichen Kündigungsfristen nicht gegen eine Erhöhung der Abfindung „verkaufen“. Für die Dauer der verkürzten Kündigungsfrist wird nämlich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bevor Sie einen Vergleich mit Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber schließen, sollten Sie sich daher mit Ihrem Rechtsanwalt beraten. Wir bieten eine kostenlose Erstberatung.

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Abfindung bei Aufhebungsvertrag & Kündigung

Unter einer Abfindung versteht man eine freiwillige einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese Zahlung wird aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet und steht damit im Zusammen mit einer Kündigung. Eine Abfindung soll den zukünftigen Verdienstausfall, der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entsteht, entschädigen.

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Dass ein Arbeitgeber im Falle einer Kündigung stetes eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen muss, ist ein weitverbreiteter Irrtum, denn ein genereller Abfindungsanspruch besteht in Deutschland nicht. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung ist tatsächlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen. In den meisten Fällen wird eine Abfindung im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Vergleich gezahlt.

Eine Abfindung erhält man normalerweise in folgenden Konstellationen:

Abfindung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich

Wird von dem Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben ist ein Vergleich mit dem Arbeitnehmer für den Arbeitgeber oftmals sinnvoll, um langwierige Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Stellt sich im Laufe des Verfahrens nämlich heraus, dass die Kündigung rechtswidrig war, wäre der Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohnforderungen verpflichtet. Mittlerweile ist es gängige Praxis, im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses Vergleiche zu schließen, da Arbeitgeber somit dem Prozessrisiko ausweichen können.

Abfindung bei Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht

Wird ein solcher Vergleich zwischen den Parteien nicht geschlossen, kann im Wege eines Kündigungsschutzprozesses dennoch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer entstehen, wenn dieser im Prozess obsiegt. Stellt sich also heraus, dass die ergangene Kündigung rechtswidrig war und ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar, sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in §9 die Zahlung einer Abfindung vor. Die Höhe der Abfindungssumme bemisst sich nach § 10 KSchG und sieht eine Zahlung von bis zu zwölf Bruttomonatsgehältern an den Arbeitnehmer vor.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung kann dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die Frist zur Klageerhebung verstreichen lässt. Außerdem muss in dem Kündigungsschreiben deutlich werden, dass sich die Kündigung auf betriebliche Gründe stützt und dem Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG zusteht, wenn er auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Eine solche Regelung ist nach § 23 KSchG für Betriebe, die zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, ausgeschlossen. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben.

Abfindung bei Tarifvertrag

Durchaus häufig sind tarifrechtliche Regelungen zu einer Abfindungszahlung. Oftmals sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Abfindung bei betriebsbedingtem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor.

Abfindung bei Sozialplan

Ebenfalls kann ein Sozialplan Anwendung finden, sofern ein solcher zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitsgeber vereinbart wurde. Hierbei sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass ein Sozialplan existieren muss, wenn ein Unternehmen viele Mitarbeiter entlässt. Eine Sozialplanabfindung wird hierbei im Rahmen eines Sozialplanes geregelt. Ist man als Arbeitnehmer betroffen, kann sogar gerichtlich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung geltend gemacht werden.

Abfindung bei Aufhebungsvertrag

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst werden soll. Auch hier können Abfindungszahlungen vertraglich vereinbart werden, aber einen generellen Anspruch auf Zahlung einer solchen ist nicht vorgesehen. Die Chancen auf eine Abfindung stehen gut, wenn der Arbeitgeber eigentlich gar keine Gründe für die Kündigung des Arbeitnehmers hat. Gibt es allerdings doch Gründe, die das Aussprechen einer Kündigung rechtfertigen, ist der Abreitgeber selten zu einer Abfindungszahlung bereit.

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Abfindung Höhe, Sozialabgaben und Arbeitslosengeld

Wie hoch kann eine Abfindung ausfallen?

Die Höhe einer Abfindung hängt zunächst einmal von dem zugrunde liegenden Abfindunganspruch ab. Bei einzelvertraglichen Vereinbarungen über eine Abfindung, kann diese ganz unterschiedlich ausfallen. Wenn die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird, erwirbt der Arbeitnehmer einen Abfindunganspruch nach § 1a KschG, insofern er auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe der Abfindung beträgt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsverdienste und richtet sich nach § 10 KSchG.

Wie hoch eine Abfindungszahlung ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Ist die Kündigung des Arbeitnehmers wirksam?
  • Wie gut stehen die Chancen bei einer Kündigungsschutzklage zu obsiegen?

Diese Faktoren können die Verhandlungen über die Abfindungshöhe wesentlich beeinflussen, sodass im Endeffekt mehr als ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr rauszuholen ist. Es bedarf hierbei ein Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers, sodass es empfehlenswert ist sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Welche Auswirkungen hat eine Abfindungszahlung auf meine Sozialabgaben und Arbeitslosengeld?

Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, jedoch unterliegen sie seit 2003 der Einkommenssteuer und sind somit nicht steuerfrei. Sie fallen bei der Versteuerung unter die Kategorie der „außerordentlichen Einkünfte“, dies bedeutet, dass die Fünftelregelung Anwendung findet. Mit dieser Methode kann man sich steuerliche Vorteile verschaffen, indem die Abfindung durch fünf geteilt und dieses Fünftel dann auf das jeweilige Jahresbruttogehalt hinzugerechnet wird. Die Abfindungszahlung wird somit über die nächsten 5 Kalenderjahre verteilt und der Anstieg eines Steuersatzes wird beschränkt. Der Steuerbetrag wird daraufhin aus dem übrigen zu versteuerten Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Diese Methode wird jedoch nur angewendet, wenn die Abfindung auf einmal als Gesamtzahlung gezahlt wird.

Welche Auswirkung hat die Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

Interessant ist die Frage, ob die Abfindungszahlung mit dem bevorstehenden Arbeitslosengeld verrechnet wird oder sogar eine Sperrwirkung entfaltet. Entscheidend hierbei ist, ob bei einem möglichen Aufhebungsvertrag oder bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt wurde. Ist dies der Fall sind keinerlei Auswirkung auf das Arbeitslosengeld zu befürchten und eine Sperrzeit findet keine Anwendung.

Als Arbeitnehmer ist es also sehr wichtig darauf zu achten, dass die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt wird. Ansonsten wird die Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet und je nach Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers bis zu 60 Prozent der Abfindung berücksichtigt.

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