Ein Drogenkonsument genießt nicht nur seinen Rausch, sondern muss möglicherweise auch arbeitsrechtlich mit negativen Folgen rechnen. Wenn sich der Konsum nach Feierabend auf das Berufsleben auswirkt, ist das der Fall. Wie ist das möglich? Zum Beispiel, wenn sich der Mitarbeiter aufgrund seines Drogenkonsums in der Freizeit bei der Arbeit auffällig verhält. Wann ist die ordentliche oder aber sogar fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers möglich?
Konsumiert ein Arbeitnehmer illegale Drogen innerhalb der Arbeitszeit, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Das bedeutet: Der Pflichtenverstoß wiegt hier derart schwer, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Angestellten sofort verhaltensbedingt zu kündigen. Dabei muss er keine Kündigungsfrist einhalten. Es ist an der Stelle auch arbeitsrechtlich irrelevant, ob der Konsum des Mitarbeiters negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hatte oder nicht.
Anders sieht es beim Alkoholkonsum während der Arbeitszeit aus. Hier liegt der Unterschied darin, dass es sich bei Alkohol um eine legale Droge handelt. In der Regel beinhalten Arbeitsverträge kein striktes Alkoholverbot. Deshalb ist die sofortige Kündigung nicht gerechtfertigt. Doch es gibt auch hier Ausnahmen. Beispielsweise ist das der Fall, wenn der Arbeitgeber am Arbeitsplatz ein striktes Alkoholverbot vorschreibt. Unter anderem betrifft das Berufskraftfahrer, Maschinenführer und Piloten.
Wie die Angestellten ihre Freizeit verbringen, geht den Arbeitgeber nichts an. Daher vertrauen Arbeitnehmer darauf, dass Konsum von Drogen in der Freizeit keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Doch in einigen Fällen ist dennoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Auch wenn der Konsum in der Freizeit eines Angestellten lediglich abstrakte Auswirkungen auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hat. Über einen derartigen Fall urteilte das Bundes-Arbeitsgericht:
An einem Wochenende konsumierte ein LKW-Fahrer Crystal Meth. Am darauffolgenden Montag nahm er morgens seine Arbeit auf. Seine Route fuhr er fehlerfrei. Zufällig geriet er nach Feierabend mit seinem Privatauto in eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Der von den Beamten durchgeführte Drogenschnelltest reagierte positiv auf die Substanzen, die der Fahrer am Wochenende konsumierte. Genauso auch der darauffolgende Bluttest. Das hatte ein Fahrverbot zur Folge. Der Fahrer versuchte, den Vorfall bei seinem Arbeitgeber zu vertuschen. Daher behauptete er, die Polizei verhängte dieses, weil er seinen Führerschein nicht zur Hand hatte. Der Arbeitgeber hegte Zweifel und hakte nach. Dann gab der Fahrer schließlich zu, Drogen konsumiert zu haben. Darauf reagierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung. Der Mitarbeiter klagte jedoch dagegen. Das Bundes-Arbeitsgericht entschied: Eine fristlose Kündigung ist aufgrund des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes zulässig. Die Begründung liegt in der Teilnahme am Straßenverkehr, die unter Drogeneinfluss stattfand (6 AZR 471/15).
Im Allgemeinen bedeutet das: Der private Konsum illegaler Substanzen rechtfertigt in einigen Fällen eine Kündigung. Die Voraussetzung: Noch während der Arbeitszeit sind die Drogen nachweisbar und beinhalten ein Sicherheitsrisiko. Die Beweispflicht liegt hier allerdings gemäß Arbeitsrecht beim Arbeitgeber. In der Regel reicht der bloße Verdacht keinesfalls aus. Aber: Der Arbeitgeber ist auch nicht befugt, ohne triftigen Grund von den Mitarbeitern einen Drogentest einzufordern. Auch hier gelten wieder Ausnahmen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Berufs zu Drogentests verpflichtet ist. Zum Beispiel gilt das auch hier wieder für Piloten und Berufskraftfahrer. In regelmäßigen Abständen führen diese Gesundheitschecks durch. Dabei ist auch ein Drogentest vorgesehen.
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