Jeder Arbeitnehmer kann eine sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angreifen, um geltend zu machen, dass diese sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Er strebt damit die Erhaltung seines Arbeitsplatzes an. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer eine solche Klage vor dem Arbeitsgericht erheben kann, wenn es aus seiner Sicht keinen passenden Grund für eine solche Kündigung gibt. Ebenfalls sollte eine Kündigungsschutzklage erheben, wer eine Abfindung anstrebt. Diese endet meistens in einem Prozessvergleich.
Falls die Kündigungsschutzklage einen Erfolg zugunsten dem Arbeitnehmer hat, steht fest, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nie beendet wurde, und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung dieses auch weiterhin bestand. Der Arbeitnehmer muss weiterhin beschäftigt und entlohnt werden.
Falls der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung vorgehen möchte, muss er die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht erheben. Falls nicht, führt dies nach § 7 KSchG zu der Wirksamkeit der Kündigung, auch wenn diese es im Vorfeld nicht war. Demzufolge kann diese Kündigung auch nicht mehr angefochten werden.
Jedoch sind zwei Abweichungen von der strengen Vorschrift zu beachten,
• Falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung mündlich ausgesprochen hat, verstößt das gegen die Formvorschrift nach § 623 BGB. Das bedeutet, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn die Schriftform etwa per Post nicht eingehalten wurde. Folglich kann der Arbeitnehmer in einer solchen Situation auch nach der drei Wochen Frist eine Kündigungsschutzklage erheben.
• Im Falle eines Sonderkündigungsschutzes beginnt die drei Wochen Frist nach § 4 S.4 KSchG erst, wenn für diese die Zustimmung der Behörde eingeholt wurde. Bei beispielsweise schwangeren Frauen muss nach § 17 ll MuSchG zuerst die Zustimmung der Landesbehörde eingeholt werden. Bis diese erteilt wurde, beginnt noch keine Frist zu laufen, auch wenn dem Arbeitnehmer über die Kündigung bereits in Kenntnis gesetzt wurde.
Nachdem die Klage unter Beachtung der Frist beim Gericht und dem Klagegegner also Arbeitgeber zugestellt wurde, kommt es zu einer Güterverhandlung. Demzufolge können beide Parteien einen Vergleich schließen und eine Einigung herbeiführen. Durch diesen Vergleich kann etwa eine Abfindung für den Arbeitnehmer ausgehandelt und im Gegenzug die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden.
Falls beide Parteien bei der Güterverhandlung erfolglos ohne Einigung verbleiben, kommt es zu einem sogenannten Kammertermin unter dem Vorsitz von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bis zu diesem Termin hat der Arbeitgeber Stellung zu der ergangenen Kündigung zu nehmen, und der Arbeitnehmer hat vorzuweisen, warum die Kündigung seines Erachtens rechtsunwirksam ist.
Durch den Kammertermin wird nochmals versucht, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen. Gelingt dies nicht, fällt ein Urteil. Demzufolge ist der Kündigungsschutzprozess beendet.
Grundsätzlich ist das Ziel der Kündigungsschutzklage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde und die Kündigung demnach unwirksam erteilt worden ist. Der Arbeitnehmer strebt durch diese also wieder die Weiterbeschäftigung an.
Dazu ist zu beachten, dass der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat. Jedoch endet in der Praxis meistens das Verfahren in einem Prozessvergleich, indem dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten wird.
Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber an dem Arbeitsverhältnis nicht festhalten möchte und demnach der Gefahr unterläuft den Prozess zu seinem Nachteil zu verlieren. Dadurch bietet er dem Arbeitnehmer eine Abfindung im Wege der Güterverhandlung oder im Kammertermin an. Im Gegenzug soll der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknehmen.
Die Höhe einer solchen Abfindung richtet sich nach der Beschäftigungsdauer, dem Einkommen, und den Erfolgsaussichten der Klage. Falls der Arbeitnehmer zweifellose Erfolgsaussichten hinsichtlich der Kündigungsschutzklage hat, kann für ihn eine höhere Abfindung ausgehandelt werden. Im Allgemeinen wird die Hälfte des Bruttomonatsgehaltes multipliziert mit der jährlichen Beschäftigungsdauer.
Falls die Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer gewonnen wird, muss dieser vom Arbeitgeber weiterhin beschäftigt werden da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Demnach hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war. Dadurch erhält der Arbeitgeber weiterhin seine Entlohnung, und kann auch seiner üblichen Beschäftigung nachgehen. Auch ausstehende Arbeitslöhne müssen infolge der Unwirksamkeit der Kündigung nachgezahlt werden.
Falls es beiden Parteien unzumutbar erscheint, das Arbeitsverhältnis aufgrund der ergangenen Kündigung fortzusetzen kann nach § 9 KSchG der Arbeitgeber zu einer Abfindung verurteilt werden. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte.
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