Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Homeoffice oder vor Ort arbeitet: Er hat die Pflicht, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Als Gegenleistung erhält er sein Gehalt. Nimmt der Arbeitgeber allerdings an, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice nur untätig ist, liegt es in seiner Verantwortung dies zu beweisen. Falls dem Arbeitgeber dieser Nachweis misslingt, hat er keine Möglichkeit, das Gehalt vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landes-Arbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. (Az.: 5 Sa 15/23). Das Gericht folgte damit der Entscheidung der Vorinstanz, dem Arbeitsgericht (ArbG) Stralsund.
Der Fall handelt von einer Pflegekraft in leitender Position. Diese hat vom Arbeitgeber die Genehmigung erhalten, zum Teil im Homeoffice zu arbeiten. Das Homeoffice bot sich für die Ausarbeitung des Qualitätshandbuchs sowie weiterer Unterlagen des Pflegemanagements an. Ihre Arbeitszeiten dokumentierte die Mitarbeiterin monatlich in einer entsprechenden Tabelle. Der Arbeitgeber hatte jedoch den Verdacht, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice die erforderliche Arbeitsleistung keinesfalls erbrachte. Daher verlangte dieser die Rückerstattung des Lohns für mehr als 300 Arbeitsstunden. Denn nach Angaben des Arbeitgebers führte sie während dieser Zeit weder Änderungen am Qualitätshandbuch durch noch arbeitete sie andere Arbeitsdokumente aus.
Es ist dem Arbeitgeber misslungen, überzeugend darzulegen, dass seine Mitarbeiterin an bestimmten Tagen entweder gar nicht oder ungenügend gearbeitet hat. Auch herrschte gemäß Gericht Unklarheit, welchen Zeitraum das angeblich betraf. Obwohl die Arbeitnehmerin keine vollständig neue Version des Qualitätshandbuchs ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, hat sie zweifellos daran gearbeitet. Dies belegen E-Mails, die die Mitarbeiterin an ihren Arbeitgeber sendete. Denn diese enthielten Anhänge, die auf vorherige Arbeitsleistungen schließen lassen. Es spielt für das Gericht keine Rolle, ob die Arbeitnehmerin ihre Aufgaben innerhalb des festgelegten Zeitrahmens oder in vollem Umfang erledigt hat. Denn es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer seine individuelle Leistungsfähigkeit angemessen nutzt.
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