„In vino veritas“ oder „im Wein liegt die Wahrheit“. Diese Weisheit schrieb im antiken Griechenland der Lyriker Alkaios von Lesbos nieder. So ehrlich, wie sich durch reichlich Weingenuss mancher ausdrückt, verhielt sich ein Arbeitnehmer beim Diebstahl von zwei sündhaft teuren Flaschen nicht. Das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein verhandelte diesen Fall im Februar 2020 (Az. 1 Sa 401/18).
Ein Gast erwarb in einem Hotel zwei Flaschen Wein mit einem Volumen von je sechs Litern zum Gesamtpreis von 13.757,60 Euro. Es handelte sich um einen 1999er "Chateau Petrus Pommerol". Im hauseigenen Keller lagerte das Hotel den Wein, um ihn dem Gast bei zukünftigen Aufenthalten bereitzuhalten. Der Direktions-Assistent des Hotels hat die Weinflaschen jedoch gestohlen und verkaufte diese an einen Weinhändler zu einem Gesamtpreis von 18.000 Euro. Der Diebstahl flog auf. Deshalb erhielt der Arbeitnehmer vom Hotel die fristlose Kündigung. Dagegen klagte sich der Direktions-Assistent erfolglos durch alle Instanzen.
Das Hotel informierte den Gast und Besitzer über den Diebstahl seiner Weinflaschen. Dieser erhob zivilrechtliche Ansprüche. Das Hotel beschaffte daraufhin als Ersatz erneut zwei Flaschen des seltenen 1999er „Chateau Petrus Pommerol“ mit einem Fassungsvermögen von je sechs Litern. Der Preis für diese beiden Flaschen belief sich nun insgesamt auf 39.500 Euro. Es stellte sich heraus, dass es die einzigen noch verfügbaren sechs Liter-Flaschen dieses Weins mit dem Jahrgang 1999 in ganz Europa waren. Das rechtfertigte für das Hotel den derart hohen Preis.
Der ehemalige Angestellte des Hotels hielt diesen Kaufpreis für überzogen. Deshalb argumentierte er, dass der Weinhändler, an den er die Flaschen verkauft hatte, den Marktwert auf 12.000 Euro je Flasche geschätzt habe. Dies war Gegenstand im Strafprozess gegen ihn. Das LAG Schleswig-Holstein vertrat jedoch eine andere Ansicht. Das Gericht erklärte, dass der ehemalige Mitarbeiter den berechtigten Besitz seines Arbeitgebers verletzt habe, indem er die beiden Flaschen Wein gestohlen hat. Der Arbeitgeber hat deswegen das Recht, von ihm einen Schadenersatz zu fordern. Das bedeutet, dass der gekündigte Mitarbeiter die Kosten für den Ersatz des Weines zu tragen hat. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dieser Betrag von 39.500 Euro dem Marktwert entspricht. Der Wein war eine Rarität und wird weltweit von Weinliebhabern gesucht. Der Gutachter ging sogar davon aus, dass der Wert noch höher ist als angegeben. Zusätzlich zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung kamen noch 74,79 Euro für ein Ladekabel des Arbeitslaptops hinzu. Denn der Beschäftigte hatte dies nach Ausscheiden aus dem Betrieb nicht zurückgegeben. Angesichts der 39.500 Euro dürfte dies aber kaum ins Gewicht fallen.
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