Das Landes-Arbeitsgericht Niedersachsen (LAG) entschied einen Fall, bei dem ein Mitarbeiter seine Fahrzeuge auf Firmenkosten betankte. Hier ist eine fristlose Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung gerechtfertigt, stellte das Gericht fest (Urt. v. 29.03.2023 – 2 Sa 313/22).
Der Arbeitnehmer übte seine Tätigkeit im Vertrieb aus. Er hatte einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitgeber traf mit dem Beschäftigten eine Vereinbarung in Bezug auf die Richtlinien für die Nutzung des Dienstwagens. Diese beinhalteten Informationen über den Umgang mit dem Dienstfahrzeug sowie die Kosten. Diese Regelungen umfassten außerdem Klauseln zu Reinigungs-, Wartungs- und Tankkosten.
Für die Betankung des dienstlichen Fahrzeugs, erhielt der Mitarbeiter zwei Tankkarten von unterschiedlichen Anbietern. Der Arbeitgeber hat nachgewiesen, dass der Beschäftigte mit den Karten zwei private Fahrzeuge betankte. Einerseits befüllte er anstatt mit Diesel sein Privatauto des Typs Porsche 911 mit Superkraftstoff. Andererseits hatte er über das Tankvolumen hinaus sein anderes Privatfahrzeug des Typs VW Touareg mit Diesel betankt. Darüber hinaus entschied sich der Mitarbeiter dazu, die Tankkarte für die Reinigung seines Cabrios zu nutzen. Hier ist ausschlaggebend, dass das Dienstfahrzeug kein Cabrio war, der Porsche 911 jedoch schon. Dieses Detail unterstreicht den Verdacht auf Missbrauch der Tankkarte noch weiter.
Darüber hinaus erschien dem Arbeitgeber das Verhalten seines Mitarbeiters beim Tanken merkwürdig. Daher entschied er sich für eine außerordentliche Kündigung. Hierbei handelt es sich um eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung jedoch für unwirksam und reichte Klage ein. Seine Begründung lautete: Er hatte das Recht, seine privaten Fahrzeuge auch für berufliche Zwecke zu nutzen und sie entsprechend getankt.
Zunächst hatte die Kündigungsschutz-Klage beim Arbeitsgericht Lingen Erfolg. Denn die Kündigung hätte das letzte Mittel (Ultima Ratio) sein müssen. Davor hätte der Arbeitgeber demzufolge die Abmahnung aussprechen müssen. In der Berufung entschied das LAG Niedersachsen anders. Es erklärte, dass die außerordentliche Kündigung rechtens sei. Dies liegt daran, dass gemäß der Dienstwagen-Richtlinie dem Arbeitnehmer keine Erlaubnis erteilt wurde, seine privaten Fahrzeuge mit den zur Verfügung gestellten Tankkarten zu betanken. Insgesamt gab es 38 Fälle von weisungs- und pflichtwidriger Nutzung der Tankkarten für private Zwecke durch den Mitarbeiter. Dadurch entstand dem Arbeitgeber ein Schaden in Höhe von 2.801,04 €.
Das Betanken der eigenen Fahrzeuge stellt eine Pflichtverletzung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. Angesichts der Schwere dieser Verletzung ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Das bedeutet, dass das Ultima-Ratio-Prinzip nicht verletzt wird. Daher ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausspricht. Aufgrund des häufigen Gebrauchs der Tankkarten besteht ein endgültig zerstörtes Vertrauens-Verhältnis. Eine Abmahnung kann dieses Vertrauen keinesfalls wiederherstellen.
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