Ein Mitarbeiter geriet in der Arbeit derart in Rage, dass dieser sich selbst seine Hand erheblich verletzte. Resultiert daraus ein Anspruch auf Lohnfortzahlung? Schließlich fiel er deshalb krankheitsbedingt aus. Das Landes-Arbeitsgericht Hessen entschied diesen Fall (LAG; Urt. v. 23.7.2013 – 4 Sa 617/13).
Der Kläger war als Warenauffüller in einem Baumarkt tätig. Sein Arbeitgeber setzte ihn hauptsächlich im Außenbereich des Ladens ein. Für seine Arbeit nutzte der Kläger einen Gabelstapler, dem jedoch ein Wetterschutz fehlte. Um diesem Mangel abzuhelfen, montierte der Kläger eine Plexiglasscheibe als Windschutz. Der Beauftragte für Arbeitssicherheit kritisierte jedoch die begrenzte Sicht durch das Plexiglas, was zur Aberkennung der Betriebserlaubnis für den Gabelstapler geführt hätte. Als Reaktion darauf entfernte der Geschäftsleiter die Plexiglasscheibe vom Gabelstapler. Anfangs kooperierte der Kläger und half ihm dabei. Doch er geriet offenbar im weiteren Verlauf zunehmend in Rage. Der Kläger äußerte seinen Unmut darüber. Er war schließlich der Auffassung, dass er sehr wohl durch die Scheibe sehen konnte. Weiter bezeichnete er alles als "scheiße". Gleichzeitig schleuderte er Verpackungs-Material herum und schlug mehrmals mit der Hand auf ein Werbeschild ein. Dabei hat er sich die Hand gebrochen. Das Schild war zwar flexibel, aber an einer Holzstange angebracht und in einem Betonständer fixiert.
Aufgrund dieser Verletzung war der Mitarbeiter sechs Wochen arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum verweigerte ihm sein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Schließlich trage der Beschäftigte seiner Meinung nach an der Verletzung selbst die Schuld. Der Arbeitnehmer klagte. Schon das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat ihm recht gegeben (Urt. v. 17.4.2013 – 5 Ca. 58/13). Allerdings legte der Arbeitgeber Berufung ein. Deshalb entschied das LAG Hessen diesen Fall – und zwar ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Denn das LAG Hessen war überzeugt, dass der Beschäftigte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Das Gericht stellte außerdem fest, dass weder grob fahrlässiges noch leichtfertiges Verhalten vorlag. Aufgrund eines vorübergehenden Zustands intensiver Wut und Erregung hatte der Kläger für einen kurzen Zeitraum die Kontrolle verloren. Laut dem LAG Hessen rechtfertigte dieser Umstand, dass er in diesem Moment die Gefahren seiner Schläge nicht einschätzen konnte. Der Arbeitgeber hat dies jedoch bestritten. Vor Gericht hatte er aber mit seiner Argumentation keinen Erfolg. Das LAG Hessen zeigte sich schließlich menschlich. Denn niemand könne sich permanent kontrollieren sowie stets rational handeln.
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