25.09.2023 Arbeitsrechtliche Einschätzung zur Krankmeldung wegen Kater

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Oktoberfest birgt "Katergefahr"

In München herrscht weiterhin Ausnahmezustand. Denn das Oktoberfest zählt bereits in der ersten Hälfte etwa 3,4 Millionen Besucher. Insgesamt besuchen das größte Volksfest der Welt im Durchschnitt rund sechs Millionen Menschen. In diesem Jahr sind es möglicherweise etwas mehr. Schließlich dauert die Wiesn diesmal achtzehn statt sechzehn Tage - wegen Tag der deutschen Einheit. Während seines Aufenthalts auf dem Oktoberfest trinkt ein Besucher im Schnitt ein wenig mehr als eine Maß – Bier, versteht sich. Allerdings besitzt das Münchner Oktoberfestbier einen höheren Alkoholgehalt. Am nächsten Tag leidet daher der ein oder andere Wiesnbesucher an einem Kater. Aber ist es im Arbeitsrecht erlaubt, sich deswegen am Arbeitsplatz krankzumelden? Wie ordnet das Arbeitsrecht solch einen Fall ein?


Fokus arbeitsrechtlicher Definition: Ist Kater Krankheit?

Im Jahr 2019 beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit der Fragestellung, ob ein Kater als Krankheit einzustufen ist. Der Fokus lag dabei auf Nahrungsergänzungs-Mitteln, die damit warben, Katersymptome vorzubeugen oder zu mildern. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass diese Art von Werbung in Bezug auf eine Krankheit unzulässig ist (Urteil vom 12.09.2019, Az. 6 U 114/18). Im Zuge dieses Verfahrens spielten Gutachten eine Rolle, um festzustellen, ob ein Kater als Krankheit anzusehen ist. Das Resultat besagt: Personen, die unter einem Kater leiden, weisen Symptome einer Erkrankung in Form von Übelkeit, Kopfschmerzen und Müdigkeit auf. Es gibt sogar einen Fachausdruck für den Katerzustand: Veisalgia. Das weist darauf hin, dass ein Kater sowohl im medizinischen als auch juristischen Kontext eine Krankheit darstellt.


Lohnfortzahlung bei Krankheitsausfall wegen Kater?

Wer sein schlechtes Gewissen jetzt damit beruhigt, weil er sich am „Katertag“ bei der Arbeit krangemeldet hat, der irrt. Denn arbeitsrechtlich stellt sich hier die Frage, ob solch einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall dennoch die Lohnfortzahlung abdeckt. Der Fokus liegt hierbei auf dem Selbstverschulden. Das bedeutet: Wer selbst schuld an seiner Erkrankung ist, hat folglich laut § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EFZG) keinerlei Recht auf Lohnfortzahlung.

Es ist allgemein bekannt, dass ein übermäßiger Konsum von Alkohol zu einem Kater führt. Wer dennoch zu viel davon trinkt, provoziert den Kater selbst. Der vom Alkohol Geplagte könnte einwenden, dass demzufolge auch Verletzungen durch sportliche Aktivitäten oder Erkältungen aufgrund leichter Kleidung der Betroffene selbst verursacht. Das stimmt so nicht ganz, denn die Rechtsprechung betrachtet diese Szenarien als "normales" menschliches Verhalten. Ab wann bewegt sich eine Verhaltensweise hier abseits der Norm, sodass ein Selbstverschulden vorliegt? Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei Verletzungen infolge einer Trunkenheitsfahrt oder infolge einer Schlägerei vor.

Jedoch können verkaterte Angestellte an dieser Stelle dennoch aufatmen. Denn normalerweise erfährt der Chef lediglich den Grund für die Krankmeldung, wenn ihm der Mitarbeiter diesen mitteilt. Selbst bei einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) ist für den Arbeitgeber die Diagnose nicht ersichtlich. Wer sich also nicht gerade mit dem eigenen Chef betrinkt und auch bei der telefonischen Krankmeldung den wahren Grund verschweigt, hat gemäß Arbeitsrecht keine Konsequenzen zu befürchten.


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