Nach Mobilfunk-Anbieter nun Stromversorger: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main verbot dem Energieversorger Eprimo die Weitergabe der persönlichen Kundendaten an Auskunfteien. Dazu gehört in erster Linie der Marktführer Schufa. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen dieses Vorgehen geklagt. Denn auch die Übermittlung der Positivdaten an die Schufa führt unter Umständen zu Nachteilen bei zukünftigen Vertragsabschlüssen. Darauf weist auch der vzbv hin.
Eprimo behielt sich in seinen AGB das Recht vor, bei potenziellen Kunden eine Bonitätsauskunft von der Schufa einzuholen. Dies beinhaltete darüber hinaus, der Schufa mitzuteilen, wenn sich der Kunde nicht vertragskonform verhält. Diese Klausel diente einer vorgeschobenen Rechtfertigung, dass der Energieversorger Daten über die Durchführung und Beendigung von Geschäfts-Beziehungen an die Schufa weitergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Kunde vertragswidrig verhält oder nicht.
Das LG Frankfurt am Main betrachtet die Verarbeitung von Kundendaten ohne triftigen Grund für unzulässig (Az.: 2-24 O 156/21). Der Fokus liegt hier auf der Tatsache, dass es sich bei derart übermittelten Informationen um sogenannte Positivdaten handelt. Diese Positivdaten geben schließlich keinen Hinweis auf eine Verletzung der Vertragspflichten. Daher sind sie nicht für eine Bewertung der Kreditwürdigkeit von Bedeutung. Da keinerlei Begründung für die Weitergabe der Daten besteht, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Ein solcher Grund wäre beispielsweise, wenn die Weitergabe der Daten zur Abwicklung des Vertrags oder zum Schutz berechtigter Interessen seitens Eprimo erforderlich wäre.
Weiter sieht das LG Frankfurt am Main die Gefahr, dass eine Weitergabe von Daten an die Schufa zur Erstellung eines Kundenprofils führt. Immerhin ist es nicht relevant für die Schufa, wie viel Strom ein Kunde verbraucht oder wie lange sein Vertrag läuft. Erfährt nämlich ein anderer Stromanbieter, dass der potenzielle Kunde regelmäßig den Versorger wechselt, besteht womöglich das Risiko einer Ablehnung des Vertragsabschlusses.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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