01.06.2023 Kuriose Urteile aus dem Arbeitsrecht

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Beamter fällt schlafend vom Bürostuhl

Dem Sozialgericht Dortmund lag ein Fall vor, in dem ein Beamter schlafend vom Bürostuhl fiel. Die Folge: Nasenbeinbruch. Der Geschädigte klagte auf Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall-Versicherung. Das Gericht gab ihm recht, schließlich war es dem Beamten möglich, vor Gericht plausibel nachzuweisen, dass das Unglück betrieblich bedingt passierte. Der Schaden war nämlich die Folge von Überarbeitung und gilt daher als Arbeitsunfall.

Tritt in den Po ist keine betriebliche Maßnahme

Eine Vorgesetzte war der Meinung, sie dürfe ihre Mitarbeiterin mit einem Tritt in den Allerwertesten zur Arbeit motivieren und sie so disziplinieren. Die Geschädigte erlitt einen Steißbeinbruch, denn die Vorgesetzte trug dabei Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Deswegen verklagte diese ihre Schichtleiterin auf Schmerzensgeld. Das ist hier allerdings nur möglich, wenn es sich um Vorsatz handelt. Fahrlässigkeit fällt unter betriebliche Maßnahmen, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben wäre. Das Landes-Arbeitsgericht gab der Klägerin recht (Urteil vom 27.5.1998, Az. 12 (18) Sa 196/98). Sie erhielt damals 3000 DM Schadensersatz.

Arbeitnehmer klagt auf Smiley in Unterschrift des Chefs

Der Arbeitgeber des Klägers integriert stets einen lachenden Smiley in seiner Unterschrift – nur nicht als er dessen Arbeitszeugnis unterschrieb. Hier unterzeichnete er mit einem traurigen Smiley. Der ehemalige Arbeitnehmer verklagte seinen Chef und bekam vor dem Arbeitsgericht Kiel recht (Urteil vom 18. April 2013 (5 Ca 80 b/13). Das Gericht erkannte, dass der traurige Smiley nicht der typischen Unterschrift des Arbeitgebers entsprach. Das beweist zum Beispiel die Unterschrift in dessen Personalausweis. Auch hier integrierte er den lachenden Smiley. Daher ging das Kieler Arbeitsgericht davon aus, die nach unten gezogenen Mundwinkel stellen eine versteckte, negative Bewertung dar. Der Kläger hatte demnach in seinem Arbeitszeugnis Anspruch auf einen grinsenden Smiley in der Unterschrift des ehemaligen Arbeitgebers.


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