Dem Sozialgericht Dortmund lag ein Fall vor, in dem ein Beamter schlafend vom Bürostuhl fiel. Die Folge: Nasenbeinbruch. Der Geschädigte klagte auf Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall-Versicherung. Das Gericht gab ihm recht, schließlich war es dem Beamten möglich, vor Gericht plausibel nachzuweisen, dass das Unglück betrieblich bedingt passierte. Der Schaden war nämlich die Folge von Überarbeitung und gilt daher als Arbeitsunfall.
Eine Vorgesetzte war der Meinung, sie dürfe ihre Mitarbeiterin mit einem Tritt in den Allerwertesten zur Arbeit motivieren und sie so disziplinieren. Die Geschädigte erlitt einen Steißbeinbruch, denn die Vorgesetzte trug dabei Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Deswegen verklagte diese ihre Schichtleiterin auf Schmerzensgeld. Das ist hier allerdings nur möglich, wenn es sich um Vorsatz handelt. Fahrlässigkeit fällt unter betriebliche Maßnahmen, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben wäre. Das Landes-Arbeitsgericht gab der Klägerin recht (Urteil vom 27.5.1998, Az. 12 (18) Sa 196/98). Sie erhielt damals 3000 DM Schadensersatz.
Der Arbeitgeber des Klägers integriert stets einen lachenden Smiley in seiner Unterschrift – nur nicht als er dessen Arbeitszeugnis unterschrieb. Hier unterzeichnete er mit einem traurigen Smiley. Der ehemalige Arbeitnehmer verklagte seinen Chef und bekam vor dem Arbeitsgericht Kiel recht (Urteil vom 18. April 2013 (5 Ca 80 b/13). Das Gericht erkannte, dass der traurige Smiley nicht der typischen Unterschrift des Arbeitgebers entsprach. Das beweist zum Beispiel die Unterschrift in dessen Personalausweis. Auch hier integrierte er den lachenden Smiley. Daher ging das Kieler Arbeitsgericht davon aus, die nach unten gezogenen Mundwinkel stellen eine versteckte, negative Bewertung dar. Der Kläger hatte demnach in seinem Arbeitszeugnis Anspruch auf einen grinsenden Smiley in der Unterschrift des ehemaligen Arbeitgebers.
NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.