OLG München bestätigt: Schadensersatz auch bei bereits verkauftem Fahrzeug
Das Oberlandesgericht verurteilt die Volkswagen nunmehr erneut in der II. Instanz und bestätigt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Augsburg. Das Oberlandesgericht München sieht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sittenwidrige Schädigung von Verbrauchern, die ein Fahrzeug von Volkswagen erworben, dass mit dem Skandalmotor EA 189 ausgestattet ist. Die Klagepartei erwarb bereits am 05.07.2013 ein Fahrzeug des Typ Touran als Neufahrzeug für einen Preis von EUR 34.751,16.
Gestützt wurde die Haftung von VW auf den Verbau des Motors EA 189, dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Für das in Rede stehende Fahrzeug ist seitens des Kraftfahrtbundesamt ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Fahrzeuge mit Dieselmotor des Typs EA 189 sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug sich im regulären Straßenbetrieb oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Wird der Prüfstand erkannt, wird über ein Rückführungsventil bereits verbrannte Luft in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierdurch wird der Stickoxidausstoß verringert. Die Emissionen werden nach Ansicht des Gerichts ersichtlich kontrolliert und gesteuert, was einen Anspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB begründet.
Im Laufe des Verfahrens wurde das Fahrzeug von der Klagepartei privat zu einem Preis von EUR 7.200,00 weiterveräußert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München tut dies der Geltendmachung des Anspruchs aus §826 BGB richtigerweise keinen Abbruch. Der Schaden, den ein Verbraucher erleidet, dass er ein mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenes Fahrzeug erwirbt, entfällt nicht vollständig dadurch, dass er das Fahrzeug weiterveräußert. Das Oberlandesgericht reiht sich somit in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein und verurteilt die Volkswagen AG folgerichtig zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 12.328,21.
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