Das OLG Dresden bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden, wonach der Kläger knapp 70% des von ihm bezahlten Kaufpreises von Volkswagen erstattet bekommt. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen VW Tiguan, der bereits am 18.01.2013 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 27.884,26 erworben wurde.
Fahrzeuge mit Dieselmotor des Typs EA 189 sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug sich im regulären Straßenbetrieb oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Wird der Prüfstand erkannt, wird über ein Rückführungsventil bereits verbrannte Luft in den Motor zurückgeleitet, um erneut an der Verbrennung teilzunehmen. Hierdurch wird der Stickoxidausstoß verringert. Aufgrund dieser im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Der Motor EA 189 wurde innerhalb des Volkswagen-Konzerns – mit zugehörigen Unternehmen wie beispielsweise Skoda, Audi und Seat – weltweit in Millionen von Fahrzeugen verbaut. Durch den Verbau des Motors wurde das für die Genehmigung zuständige Kraftfahrtbundesamt über die Einhaltung der Abgaswerte getäuscht – dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Die Verbraucher wurden somit sittenwidrig geschädigt, da Fahrzeuge erworben wurden, die nicht den geltenden Regelungen entsprachen. Folge ist, dass sich der Verbraucher von dem ungewollten Kaufvertragsschluss lösen kann.
Bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 war der Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB allerdings bereits verjährt. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht allerdings bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein sog. Restschadensersatzanspruch gem. §852 BGB. Dieser besondere Anspruch streckt die Verjährung auf bis zu 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.
Das OLG Dresden verurteilte die Volkswagen AG folgerichtig anhand dieses Anspruchs zur Rücknahme des schadhaften PKW und zur Zahlung einer Summe von EUR 19.623,62 nebst 5% Zinsen an die Klagepartei.
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