Streitgegenständlich war im zugrundeliegenden Verfahren SUV vom Typ ML 350. Bereits 2014 hat der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von EUR 61.722,33 erworben. Wie das Gros der Dieselfahrzeuge verfügt auch das vorliegende Fahrzeug über die temperaturgesteuerte Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“).
Diese Software-Modulation führt dazu, dass die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturabschnitts ordnungsgemäß funktioniert. Bereits bei einer – in Deutschland typischen – Außentemperatur von 10°C wird die Abgasrückführung und somit auch die Reinigung der Abgase reduziert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.
Besonders im zugrundliegenden Verfahren ist, dass die Klagepartei das Fahrzeug bereits vor Klageerhebung zu einem Preis von EUR 25.500,00 verkauft hatte, mithin nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs war. Das LG Stuttgart ging allerdings folgerichtig davon aus, dass hierdurch der bestehende Schadensersatz nicht beseitigt wurde. Der BGH hat bereits entschieden, dass der durch den Erwerb eines mit Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs entstandene Schaden nicht vollständig durch den Weiterverkauf kompensiert wird.
Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei einem verbauten Thermofenster einen Schadensersatz in Höhe zwischen 5% und 15% des jeweiligen Kaufpreises vor. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das LG Stuttgart eine Zahlung von 10% des Kaufpreises – EUR 6.172,23 – als angemessene Entschädigung an. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt die Autohersteller weiter in die Verantwortung. Schadensersatzansprüche können nunmehr gegen jeden Fahrzeughersteller leichter durchgesetzt werden.
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