Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 15.02.2013 einen VW Golf Plus (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 25.340,00. Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die zwischen zwei verschiedenen Modi, die im Bezug auf die Abgasreinigung unterschiedlich effektiv sind, wechselt. Im realen Fahrbetrieb kommt lediglich der weniger effektive Modus zum Einsatz, wohingegen auf dem Prüfstand die Abgasrückführung vorschriftsmäßig durchgeführt wird (sog. Umschaltlogik). Dies führt dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
Dem Kraftfahrtbundesamt, als zuständiger Genehmigungsbehörde, wurde diese Softwaremodulation im Rahmen des Genehmigungsverfahren nicht offengelegt, wodurch die Behörde über die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte getäuscht wurde. Dies wurde vom Landgericht Kempten im zugrundeliegenden Verfahren ebenfalls so gewertet. Der Klagepartei drohte durch den Verbau der Abschalteinrichtung der Entzug der Betriebserlaubnis.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Kempten sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
Dieser spezielle Schadensersatz verjährt im Gegensatz zum Anspruch aus §826 BGB erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs. Somit kann Klägern, die wie im Urteil das Fahrzeug bereits sehr früh, noch vor Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben haben, noch abgeholfen werden. Fahrzeughersteller können bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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