Grund für den Handlungsbedarf der Grundstücks-Eigentümer ist die Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts aus dem Jahr 2018. Laut der Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts sind die derzeit geltenden Regelungen für die Erhebung der Grundsteuer am Maßstab Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes nicht gerecht. Deshalb ist nach dem Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts eine Neuregelung zu treffen. Für die Neuregelung hat das Gericht eine Frist bis zum 1.1.2025 gesetzt. Daraufhin hatte der Bundesrat am 8.11.2019 einer Grundsteuerreform zugestimmt. Im Oktober 2022 wurde beschlossen, dass private Grundstücks-Eigentümer eine Frist zur Abgabe eines Fragebogens zum Grundeigentum bis Ende Januar 2023 hatten.
Die vom Bundesverfassungs-Gericht festgestellte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ergibt sich durch die Veränderung der Grundstückswerte und einer Nichtanpassung seit 1964. Es kam daher bisher zu unterschiedlichen Steuerbeträgen unterschiedlicher Grundstücke im selben Umkreis.
Nun wurde in Bayern die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung um weitere 3 Monate verlängert. Die Abgabefrist ist demnach auf den 30. April 2023 verschoben worden. Grund dafür ist, dass bisher nur rund 70% der Erklärungen an die Finanzämter übermittelt worden sind. Nach dem Ablauf ist mit Mahnungen und auch pauschalen Berechnungen der Finanzämter zulasten der Grundstücks-Eigentümer zu rechnen. Außerdem können bei Säumnis Zwangsgelder bis zu 25.000 € verhängt werden. Der Säumniszuschlag von 0,25 % wird anhand der festgesetzten Steuer pro Monat berechnet, mindestens aber mit 25 Euro. Härtere Strafen drohen bei Nichtbegleichung des Säumniszuschlags. Dann drohen bis zu 25.000 Euro Bußgeld.
Falls sie mit ihrer Grundsteuer-Erklärung zu spät sind und einen Steuerberater hinzuziehen möchten, können Sie über das Elster-Portal oder schriftlich beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dabei ist ein Grund für die Verlängerung anzugeben. In Betracht kommen: Hindernisse bei der Datenbeschaffung, Krankheit oder längere Abwesenheit wegen eines Auslandsaufenthalts.
Die Grundsteuerreform trifft nach der Betriebskosten-Verordnung auch die Mieter, da sie als Teil der Betriebskosten, auf den Mieter umgelegt werden kann. Voraussetzung für eine Anrechnung der Grundsteuer auf den Mieter in der Betriebskosten-Abrechnung ist eine Vereinbarung im Mietvertrag. Die Kostenerhöhung für Mieter durch die Grundsteuerreform gilt nicht als Mieterhöhung, da es sich um Betriebskosten handelt und nicht um den Mietzins.
Die Grundsteuer wird als Realsteuer von den Gemeinden erhoben. Daraus ergeben sich bundesweite Unterschiede im Hebesatz der Gemeinden. Das Bundesverfassungs-Gericht urteilte 2018 darüber, dass eine Grundsteuerreform erforderlich sei, um weiter mit dem grundgesetzlichen Schutz des Gleichheitssatzes aus Art.3 I Grundgesetz vereinbar zu sein. Eine Neuberechnung der Grundsteuer mit Frist zum Jahr 2025 wurde daraufhin durch den Bundesrat verabschiedet.
Die Grundsteuer soll nun in drei verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
Nach der Kategorisierung wird ein Einheitswert des Grundstücks festgelegt. Dieser Einheitswert wird mit einem Tausendsatz multipliziert, um die Grundsteuermesszahl zu errechnen.
Der Grundsteuer-Messbetrag unterscheidet sich in den Bundesländern je nach Immobilienart, Lage des Grundstücks und kann weiterhin zu erheblichen Unterschieden im Ost-West-Vergleich führen. Die Gemeinde setzt einen Hebesatz für die Grundsteuer für das jeweilige Jahr fest.
Der Rückstand der eingereichten Grundsteuer-Erklärung wird unter anderem damit begründet, dass die Erklärung für die meisten Grundstücks-Eigentümer zu kompliziert sei. Auch die Erklärungstexte im Steuerportal Elster seien zu kompliziert. Es sei selbst für Steuerberater in manchen Fällen nicht nachzuvollziehen.
Auch die vielerorts bereist jetzt überarbeiteten Finanzämter klagen über die Überlastung durch die Prüfung der Grundsteuer-Erklärungen. Wann nach der Abgabe der Erklärung mit einer Rückmeldung seitens des Finanzamts zu rechnen ist, ist unbekannt.
Ein Großteil des Landesbesitzes ist nicht steuerpflichtig, darunter fallen Gebäude des öffentlichen Dienstes. Dennoch unterliegen andere Flächen der Länder der Grundsteuer. Für diese Flächen sind Grundsteuer-Erklärungen einzureichen. Viele Bundesländer, wie Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen halten die gesetzten Fristen zur Grundsteuer-Erklärung nicht ein. Hier werden komplizierte Einzelfälle für die verspätete Abgabe vorgeschoben. Doch wenn selbst Fachkräfte mit der Erklärung überfordert sind, wie soll dann der Normalbürger die Erklärung bewältigen?
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