Das OLG München wies die Berufung von Audi im vorliegenden Verfahren zurück. In I. Instanz wurde die Audi AG vom Landgericht Memmingen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Streitgegenständlich war ein Audi A6 Avant mit einem 3.0 Liter-Motor, den der Kläger am 04.01.2018 zu einem Kaufpreis von EUR 70.000,00 erwarb.
Das OLG München ist nun auch in der II. Instanz der Rechtsansicht der Verbraucheranwälte Wawra & Gaibler gefolgt, wonach die Audi AG die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware durch schlüssiges Handeln getäuscht hat.
Um den Ausstoß von Stickoxiden zu optimieren, wird im Rahmen der sog. Abgasrückführung ein Teil der Abgase zurück in das Abgassystem geführt, um erneut verbrannt zu werden. Diese Abgasrückführung wird nur im Rahmen eines bestimmten Temperaturfensters vorgenommen. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden die Stickoxidgrenzwerte nicht eingehalten.
Im Rahmen der Beantragung der Zulassung des Fahrzeugs muss der Hersteller darlegen, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einhält. Werden diese nicht eingehalten, droht dem Fahrzeughalter der Entzug der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug hält die Grenzwerte jedoch nur auf dem Prüfstand – während des Zulassungsverfahrens ein – nicht jedoch unter realen Betriebsbedingungen.
Das OLG München findet bezüglich der Abschalteinrichtungen, die die Audi AG im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierte, deutliche Worte:
„Das Landgericht hat den Vorsatz der maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten, die den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs entwickelt und gebaut hat und das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, und die Zurechnung von deren Verhalten nach §31 BGB zutreffend in Abschnitt 2 und 3 der Entscheidungsgründe begründet. Die Schaltbedingungen der „Strategie A“ belegen, dass sie in dem Bewusstsein programmiert wurden, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Damit ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt.“
Die Besonderheit in diesem Verfahren ist, dass der Kläger den Kaufpreis mittels eines Darlehensvertrags bei der Beklagten finanzierte. Der Gebrauchtwagen wies zu Beginn der Finanzierung eine Laufleistung von 14.279 Kilometer auf. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Fahrzeug 50.262 Kilometer gelaufen. Die Audi AG wurde dazu verurteilt das Fahrzeug zurückzunehmen, die bereits geleisteten Raten als Schadenersatz in Höhe von EUR 36.662,57 an den Kläger zurückzuerstatten. Weiter wurde der Kläger von der Zahlung der restlichen Raten in Höhe von EUR 29.565,88 an die Audi Bank freigestellt, sieht sich somit keinen weiteren Zahlungsansprüchen ausgesetzt.
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