Die General Motor Deutschland Holdings GmbH (vormals Opel) sieht sich nun vermehrt Verurteilungen wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Juni, dass Besitzern von Diesel-Fahrzeugen, deren Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, vom jeweiligen Hersteller Schadensersatz verlangen kann.
Im zugrundeliegenden Opel Insignia sah das Gericht gleich zwei Abschalteinrichtungen, die den Fahrzeugeigentümer zum Schadenersatz berechtigten. Beide hängen mit der jeweiligen Außentemperatur zusammen:
Die Software der sog. „temperaurgesteuerten Abgasrückführung“ passt die Abgasreinigung an die Außentemperatur an, was nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Die Verbraucherschützer Wawra & Gaibler konnten zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Abgasrückführung bereits ab unter +16°C Außentemperatur nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Soweit die Außentemperatur unter diese Temperatuschwelle fällt, stößt das Fahrzeug mehr Schadstoffe aus als erlaubt.
Weiter sind im Fahrzeug Softwaremodulationen vorhanden, die die Eindüsung von „AdBlue“ dosiert. Die Software passte die Menge des einzugebenden Harnstoffgemisches anhand mehrerer Parameter an. Das Fahrzeug erkennt bei verschiedensten Bedingungen wie beispielsweise ab einer Höhe von 700 Meter über Normalnull oder einer Drehzahl ab 2.900 U/min eine Abweichung zum Normalzustand und regelt die eingespritzte Menge an AdBlue jeweils ab. Die Folge: die Stickoxidemissionen steigen an. Das Gericht sah in jeder dieser einzelnen Parametererfassung eine separate Abschalteinrichtung. Ebenfalls bei einer Temperatur zwischen +17°C und +32°C wird mehr AdBlue in den SCR-Katalysator eingespritzt als außerhalb dieses Temperaturbereiches. Außerhalb dieses Temperaturbereichs sinkt die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.
In Fahrzeugen der Schadstoffklasse „Euro 6“ kommt der SCR-Katalysator, soweit verbaut, insoweit zum Einsatz als er die entstehenden Stickoxide zusammen mit der Harnstofflösung AdBlue zu Stickstoff und Wasserdampf reduziert, die umweltunbedenklich sind. Außerhalb der Temperaturgrenzen wird weniger AdBlue verwendet, wodurch nicht alle Stickoxide beseitigt werden und somit ungefiltert in die Umwelt gelangen.
Das OLG München ging bei der eindeutigen Tatsachengrundlage zu Recht von einem Schadensersatzanspruch aus. Der Kläger erwarb bereits 2016 das Fahrzeug Opel Insignia Sports Tourer zu einem Kaufpreis von EUR 29.339,00. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Falle des verbauten Thermofensters dem Eigentümer ein Anspruch in Höhe von 5 – 15 Prozent des Kaufpreises zusteht. Die jeweilige Höhe ist der Entscheidung des entscheidenden Gerichts vorbehalten. Vorliegend sah das OLG München eine Zahlung von zusätzlich EUR 2.993,00 als angemessene Entschädigung an. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt die Autohersteller weiter in die Verantwortung. Schadensersatzansprüche können nunmehr gegen jeden Fahrzeughersteller leichter durchgesetzt werden.
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