12.01.2023: Verbraucherschutz - Shrinkflation: Preis gleich, Inhalt reduziert

  • SPEZIALISIERT AUF VERBRAUCHERSCHUTZ
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 25.000 MANDATEN
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Hersteller versuchen, mit Mogelpackungen ihre steigendenden Produktionskosten abzudecken. Der Preis des Produkts bleibt unverändert; der Inhalt wird jedoch reduziert. Das ist die "Shrinkflation".

Was ist „Shrinkflation“?

In Zeiten der Inflation mussten sich Verbraucher bereits in allen Sektoren ihres alltäglichen Lebens mit stetig steigenden Preisen abfinden. Bei den Verbraucher-Zentralen häufen sich dabei in den letzten Wochen Beschwerden über ein bestimmtes Phänomen im Supermarkt. Mittels Mogelpackungen werden Produkte in derselben Verpackung mit weniger Inhalt aber höheren Preisen verkauft. Eine solch langfristige Preissteigerung bei verringerter Produktmenge wird auch als „Shrinkflation“ bezeichnet. Der Begriff setzt sich aus dem Verb „to shrink“ (schrumpfen, kleiner werden) und „inflation“ (Inflation) zusammen.

Bereits in der Vergangenheit haben Verbraucher solche Mogelpackungen immer wieder bei Verbraucherschutz-Zentralen gemeldet. Im Angesicht der steigenden Preise, ausgelöst durch Lieferengpässe, den stark erhöhten Energiekosten und den zunehmenden Produktionskosten für Unternehmer, greifen Hersteller vermehrt auf solche Mogelpackungen zurück. Anstatt einfach die Preise zu erhöhen, setzen die Hersteller auf „Shrinkflation“. Nachweislich reagieren Verbraucher auf Preiserhöhungen sensibler als auf eine Reduzierung des Packunginhaltes. Damit der Verbraucher die Preiserhöhung nicht sofort erkennt, wird die Menge des Inhalts leicht reduziert. Preis und Verpackung bleiben hierbei unverändert. Mit dem zunehmenden Kilopreis eines Produktes können Hersteller höhere Einnahmen erzielen und die angestiegenen Produktionskosten decken.

Wie erkenne ich „Shrinkflation“?

Um eine Mogelpackung zu erkennen, achten Sie auf den Grundpreis und die Füllmenge der Produkte, die Sie regelmäßig kaufen. Ein Hinweis können neue Verpackungsdesigns sein, da diese oft mit einem geringeren Produktinhalt einhergehen. Auch Beschreibungen wie „verbesserte Rezeptur“ lenken den Verbraucher von einer reduzierten Füllmenge ab. Bringen Hersteller eine neue Geschmackssorte auf den Markt, nutzen sie dies oftmals aus, um den Produktinhalt zu reduzieren.

Wenn Sie eine Mogelpackung entdecken, melden Sie dies bei Verbraucher-Zentralen oder Eichämtern. Diese untersuchen den Fall und veröffentlichen ihn auf ihrer Website. Einige Verbraucherschutz-Zentralen haben auf ihrer Internetseite bereits eine Liste mit bekannten Mogelpackungen zu Verfügung gestellt. Ferner beschäftigt sich auch die Stiftung Warentest aufgrund erfolgter Hinweise durch Verbraucher mit Herstellern, die „Shrinkflation“ betreiben.

„Shrinkflation“ – Eine Täuschung des Verbrauchers?

Die Händler greifen auf Tricks zurück, um den Verbraucher von einer Preiserhöhung des Produktes abzulenken. Dies ist jedoch gesetzlich nicht verboten. Lediglich der zulässige Luftanteil einer Packung hat durch den Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung erfahren. Verbraucherschützer fordern eine Kennzeichnungspflicht durch die Hersteller, wenn diese eine Füllmengen-Reduzierung vornehmen. Der Verbraucher soll bei seiner Produktentscheidung nicht durch Tricks der Hersteller beeinflusst und verfälscht werden. Aktuell bleibt Verbrauchern lediglich die Möglichkeit, Mogelpackungen bei den Verbraucherschutz-Zentralen und Eichämtern zu melden, damit diese eine Einzelfallprüfung durchführen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim