Nach dem Oberlandesgericht Dresden und dem Landgericht Lübeck legt nun mit dem Oberlandesgericht Rostock ein weiteres Gericht den Fahrzeugherstellern gerichtliche Vergleiche nahe. Das OLG sieht anhand der Rechtsprechung des EuGH und der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof im Mai einen Schadensersatzanspruch für betroffene Dieselfahrer wegen der Verwendung des unzulässigen Thermofensters. Der Schadensersatz stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 27 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007.
Das in Rede stehende Fahrzeug – eine Kombilimousine vom Typ Tiguan – verfügt über einen 2,0 Liter Motor der Volkswagen AG (Bezeichnung EA 288), dieser wird seit 2012 als Nachfolger des Skandalmotors EA 189 in Millionen Fahrzeugen verbaut. Im Gegensatz zum EA 189, bei dem Volkswagen eine vorsätzliche Manipulation bereits eingestanden hat, stellt man sich im Unternehmen in Bezug auf den Motor EA 288 noch immer auf den Standpunkt, dass dieser rechtskonform ist und keine Abschalteinrichtungen verbaut wurden.
Eine Vielzahl von unabhängigen Tests und Gutachten belegen allerdings das Gegenteil: Ebenfalls im Motor EA 288 kommt eine Vielzahl von Abschalteinrichtungen zum Einsatz, die die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand gewährleisten. Unter anderem verfügt auch dieser Motor über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung. Das sog. Thermofenster wurde in einer Vielzahl von Verfahren auf europäischer Ebene vom Europäischen Gerichtshof bereits als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der relevanten Verordnungen und Richtlinien eingestuft.
Deutsche Gerichte sehen aufgrund der Entwicklungen in den höchsten Gerichtskreisen nunmehr auch die Möglichkeit das Verfahren mittels einer Einmalzahlung des Herstellers an die Klagepartei einvernehmlich zu beenden. Die Klagepartei würde somit einen Ausgleichsbetrag in Geld erhalten und könnte das Fahrzeug behalten und weiter nutzen.
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