Das Landgericht Dessau-Roßlau sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen VW Touran, der am 11.07.2013 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 29.029,21 erworben wurde.
Der im Fahrzeug verbaute Motor EA 189 verfügt über eine Motorsteuerungssoftware, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Dessau-Roßlau sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH kann sich der Kläger somit von dem ungewollten Vertragsschluss lösen und Schadensersatz verlangen. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 116.329 km auf und die Klagepartei erhält eine Schadensersatzsumme von EUR 13.344,26 zuzüglich Zinsen.
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