Der BGH hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21) bestätigt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen nicht zwangsläufig gilt. Für eine sicherere Verkehrs-Situation ist es demnach besser, wenn Autofahrer sich über die Vorfahrt verständigen, um aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Autos auf dem Parkplatz eines Baumarktes an einer Kreuzung. Die beiden Fahrer aus Lübeck hatten sich aufgrund des parkenden Sattelzugs nicht bemerkt. Der Kläger, der auf der rechten Seite unterwegs war, war der Meinung, dass er nicht für den entstandenen Schaden aufkommen müsse.
Die Gerichte der Vorinstanzen akzeptierten die Haftungs-Verteilung laut § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG). Sie sahen eine Quote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers vor. Jedoch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 8 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese besagt, dass "die Vorfahrt derjenige hat, der von rechts kommt". Stattdessen betonten sie, dass der Autofahrer der Beklagtenseite in einer unübersichtlichen Situation zu schnell gefahren ist und die "Rechts vor links"-Regel nicht beachtet hat.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorschriften der StVO auch auf den hier betroffenen, der Allgemeinheit zugänglich gemachten, privaten Parkplatz anwendbar. Eine Anwendung der "Rechts-vor-links"-Regelung des § 8 StVO oder die Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO kommen hier aber nicht in Frage. Der Grund: Die Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz stellen keine "Kreuzung" dar. Eine Kreuzung ist erst dann gegeben, wenn sich zwei Straßen schneiden.
Der BGH urteilte, dass eine Straße dem fließenden Verkehr diene, bei dem es darauf ankomme, möglichst ungehindert vorwärtszukommen und eine Strecke zügig zurückzulegen. Ein Parkplatz jedoch, wie jener vor einem Baumarkt, diene hauptsächlich dem Rangieren sowie Be- und Entladen. Es gebe auch viele Fußgänger, was eine zügige Fahrweise beeinträchtige. Hier seien strenge Vorfahrtsregeln nicht erforderlich.
Eine Privilegierung des rechtskommenden Verkehrs gilt in Zukunft nicht mehr auf öffentlichen Parkplätzen. Der belesene Autofahrer hat aber daran zu denken, dass das Gegenüber unter Umständen nichts von der neuen Entscheidung des BGH weiß. Um Unfälle zu vermeiden: Beobachten Sie den Verkehr aufmerksam.
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