Ein Mann hatte sicherlich andere Vorstellungen vom 1. Weihnachtsfeiertag 1997, als er versehentlich einen schwerwiegenden Fehler beging. Nachdem er das Frühstück vorbereitete und die Kerzen am Adventskranz anzündete, weckte er seine Partnerin. Allerdings „lenkte“ ihn diese ab. Deshalb bemerkte er viel zu spät, dass der bereits ausgetrocknete Adventskranz Feuer fing. Dieser Brand richtete Schäden in Höhe von fast 65.000 DM an. Obwohl der Mann zwar die Feuerwehr alarmierte, gelang es ihm letztendlich, den Brand selbst zu löschen, bevor die Rettungskräfte eintrafen.
Es stellte sich die Frage, wer für den Schaden aufkommen würde. Der Mann informierte seine Hausrat-Versicherung darüber. Doch diese lehnte eine Zahlung ab – wegen grober Fahrlässigkeit. Daraufhin reichte der Geschädigte Klage gegen seinen Versicherer ein. Das Landgericht (LG) Mönchengladbach urteilte zugunsten des Klägers. Jedoch legte der Versicherer Berufung ein. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab letztendlich dem Kläger recht (Urt. v. 21.09.1999, Az.4 U 182/98).
Das OLG Düsseldorf war überzeugt, dass keine grobe Fahrlässigkeit gemäß § 61 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) vorlag. Obwohl der Kläger objektiv fahrlässig handelte, indem er den Adventskranz unbeobachtet ließ, war ihm kein unentschuldbares Fehlverhalten nachzuweisen. Die Versicherung bewies nicht effektiv, dass der Kläger schuldhaft gehandelt hatte. Das Gericht zeigte Verständnis dafür, dass sich dieser länger als geplant im Schlafzimmer aufgehalten hat und die Risiken des brennenden Adventskranzes vergaß - aufgrund der "körperlichen Reize" seiner Partnerin.
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